Dabei lehnt der BFH zunächst eine Berücksichtigung im Rahmen gewerblicher Einkünfte ab. Die Vergabe von Krediten an Kapitalgesellschaften, an welchen der Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sei auch dann nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen, wenn erhebliche Kreditvolumina vergeben werden. Nach Auffassung des BFH müssen für eine Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung Darlehen an verschiedene Personen bankgeschäftsähnlich vergeben werden.
Der Ausfall der Kapitalforderungen kann laut BFH auch nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden. Zwar bejahte der BFH in seinem Urteil vom 24.10.2017 (Az. VIII R 13/15, DStR 2017, S. 2801) eine solche Berücksichtigung nach Einführung der Abgeltungsteuer, da damit nicht nur die Erträge aus der Kapitalforderung, sondern auch die Kapitalforderung selbst dem steuerlich relevanten Bereich zugeordnet werden. Dies gelte, so der BFH nun in seinem aktuellen Urteil, jedoch nur dann, wenn die Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 begründet oder angeschafft worden ist, was im Streitfall nicht gegeben war.
Ebenso wenig war unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15, BStBl. II 2019, S. 208) und der darin enthaltenen Vertrauensschutzregelung ein Abzug als nachträgliche Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG möglich, da der Gesellschafter in den Streitjahren nur noch mittelbar an der Schuldner-GmbH beteiligt war.
Allerdings kommt laut Auffassung des BFH im Streitfall möglicherweise ein Abzug der Refinanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, wenn anstelle der Abgeltungsteuer die Besteuerung mit dem tariflichen Steuersatz zur Anwendung kommt. Es könnte der Ausnahmefall von Kapitalerträgen von einer dem Anteilseigner nahestehenden Person vorliegen, sofern Zinserträge und keine Beteiligungserträge gegeben sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG). Das für die Anwendung dieser Regelung erforderliche Näheverhältnis lag im Streitfall laut BFH vor, da der (mittelbar beteiligte) Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der Schuldnerin in der Lage war, in der Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft seinen Willen durchzusetzen.
Hinweis
Der BFH wies die Sache an das FG Köln zurück, das nun u. a. zu entscheiden hat, ob die in den Jahren 2006 bis 2008 begebenen Darlehen ggf. eigenkapitalersetzenden Charakter haben und somit daraus Beteiligungserträge resultieren würden.