AGG müssen nicht beantragt werden, sondern werden von Amts wegen bekannt gegeben. Für die Inanspruchnahme muss sich der Ausführer gesondert für die Nutzung der jeweiligen AGG einmalig beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registrieren. Die Registrierung erfolgt „online“ mittels des ELANK2 Systems. Bei Nutzung einiger AGG sind zusätzlich Meldepflichten zu erfüllen. Diese umfassen eine halbjährliche Meldung, mit welchen AGG welche Ausfuhr vorgenommen wurde, ebenfalls mittels des ELANK2 Systems. Die Nutzung von AGG bietet vor allem eine gewisse Planungssicherheit der Ausführer für den Zeitraum der Gültigkeit der AGG.
Das BAFA informierte am 31.03.2022 auf seiner Website über die Verlängerung und Änderung der nationalen AGG.
Verlängerung
Die nationalen AGG werden mit Ausnahme der AGG Nr. 28 zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich für Lieferungen nach Frankreich oder Spanien (gilt bereits bis zum 31.03.2023) wie folgt verlängert:
Die Gültigkeit der AGG für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sowie zu nicht sensitiven Iran-Geschäften wird bis zum 31.03.2023 verlängert (AGG Nr. 12 bis 17 und Nr. 30).
Die AGG für die Ausfuhr und / oder Verbringung bestimmter Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in bestimmte Länder, bspw. Rüstungsgüter und Schutzausrüstung, sowie die Durchführung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte (AGG Nr. 18 bis 27), werden lediglich um ein halbes Jahr, also bis zum 30.09.2022, verlängert.
Änderung
Inhaltliche Änderungen wurden an den AGG Nr. 13, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 26 und Nr. 27 vorgenommen. Der Inhalt der sonstigen AGG bleibt unverändert. Bei den Änderungen handelt es sich vor allem um Ergänzungen bzw. Spezifizierungen bestimmter Formulierungen und Bestimmungen der Genehmigungen, bspw. die Reduzierung der zugelassenen Bestimmungsziele einer AGG. So wurde in AGG Nr. 17 die Russische Föderation als Bestimmungsziel ausgeschlossen; AGG Nr. 18 und Nr. 25 wurden um die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko reduziert; in AGG Nr. 19 sind die Länder Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate als begünstigte Bestimmungsziele ausgeschlossen worden.
Hinweis: Ausführende Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Exportvorgänge von bestimmten AGG erfasst sind, um ggf. den Vorteil einer automatischen Ausfuhrerlaubnis nutzen zu können. Ausführer, die bereits AGG nutzen, sollten prüfen, ob sie durch die Änderungen betroffen sind.