Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich u. a. gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für gut zwei Monate eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten.
Wie das BVerfG ausführt, waren die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers, das insgesamt dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen diente. Wenngleich die Maßnahmen erheblich in verschiedene Grundrechte eingriffen, hielt das BVerfG diese in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie als mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie waren trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.
Materiellrechtlich nicht eingegangen ist das BVerfG auf die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde war nicht zulässig erhoben worden.
Hinweis: Auch die Schulschließungen waren gemäß Beschluss des BVerfG vom 19.11.2021 (Az. 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21) nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig. In dieser Entscheidung wurde erstmalig ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. Auch diesem Recht standen überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte.