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Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

BFH 28.4.2016, IV R 20/13

Die Aus­gleichs- und Ab­zugs­be­schränkung für Ver­luste aus be­trieb­li­chen Ter­min­ge­schäften nach § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG ist grundsätz­lich ver­fas­sungs­gemäß. Dies gilt zu­min­dest dann, wenn der­ar­tige Ver­luste noch mit späte­ren Ge­win­nen aus ent­spre­chen­den Ge­schäften ver­rech­net wer­den können und es des­halb noch nicht zu ei­ner endgülti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als ehe­ma­li­ger und ein­zi­ger Kom­man­di­tist pro­zes­sua­ler Rechts­nach­fol­ger der während des fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens im Jahr 2011 voll­be­en­de­ten A-KG. De­ren Kom­ple­mentärin war die nicht am Ka­pi­tal be­tei­ligte B-GmbH. Ge­sell­schafts­zweck der KG war die Ver­pach­tung von Grundstücken.

Seit 2005 zeich­nete die KG Zins-Währungs-Swaps. In ih­rer Fest­stel­lungs­erklärung für das Streit­jahr 2009 erklärte sie nach Ab­zug von Ver­lus­ten aus Swap­ge­schäften i.H.v. rd. 244.600 € einen Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 28.500 €. Im Fest­stel­lungs­be­scheid für das Streit­jahr stellte das Fi­nanz­amt Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 272.100 € so­wie darin nicht ent­hal­tene ne­ga­tive Einkünfte aus Ter­min­ge­schäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG i.H.v. rd. 244.600 € fest.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger be­an­tragte, un­ter Strei­chung der ne­ga­ti­ven Einkünfte aus Ter­min­ge­schäften ge­werb­li­che Einkünfte i.H.v. rd. 28.500 € fest­zu­stel­len, ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ver­fas­sungs­gemäß ist und die in den ge­werb­li­chen Einkünf­ten der KG ent­hal­te­nen Einkünfte aus Ter­min­ge­schäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG im an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lungs­be­scheid ge­son­dert fest­zu­stel­len sind.

Die sich aus § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG er­ge­bende Aus­gleichs- und Ab­zugs­be­schränkung ist je­den­falls in den Fällen ver­fas­sungs­gemäß, in de­nen dem Steu­er­pflich­ti­gen eine ent­spre­chende Ver­lust­nut­zung in zukünf­ti­gen Jah­ren grundsätz­lich noch möglich ist. Denn ver­fas­sungs­recht­lich ist es nicht ge­bo­ten, dass sich ein Ver­lust steu­er­lich schon im Ver­an­la­gungs­jahr sei­ner Ent­ste­hung aus­wir­ken muss.

Auch die Schlech­ter­stel­lung be­trieb­li­cher Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften ge­genüber sons­ti­gen be­trieb­li­chen Ver­lus­ten, die grundsätz­lich in vol­lem Um­fang im Ver­an­la­gungs­jahr ver­rech­net wer­den können, ist sach­lich ge­recht­fer­tigt. Denn bei den von der Re­ge­lung be­trof­fe­nen Ter­min­ge­schäften han­delt es sich um hoch­spe­ku­la­tive und da­mit be­son­ders ri­si­ko­ge­neigte Ge­schäfte, und der Ein­tritt von Ver­lus­ten bei sol­chen Ge­schäften ist da­her deut­lich wahr­schein­li­cher als der Ein­tritt von Ver­lus­ten bei sons­ti­gen be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten.

Der Ge­setz­ge­ber ist be­rech­tigt, der­ar­tige ri­si­ko­ge­neig­ten be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten, auch wenn sie mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­nom­men wer­den, steu­er­lich an­ders zu be­han­deln als sons­tige be­trieb­li­che Tätig­kei­ten, die nicht einen ver­gleich­bar spe­ku­la­ti­ven Cha­rak­ter ha­ben. Ob die Aus­gleichs- und Ab­zugs­be­schränkung als ver­fas­sungs­wid­rig an­zu­se­hen sein könnte, wenn eine Ver­lust­nut­zung in späte­ren Jah­ren z.B. we­gen ei­ner ver­lust­be­ding­ten Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs nicht möglich ist, konnte vor­lie­gend of­fen blei­ben.

Link­hin­weis:

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