Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte zur Finanzierung eines Mietobjekts in Mainz ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM aufgenommen. Dabei war ein für zehn Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart worden. Zur Absicherung der nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwarteten Zinsänderungsrisiken schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. (Forward-)Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von - an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten - variablen Zinsen an die Klägerin verpflichtete. Dadurch konnte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen absichern, jedoch nicht von fallenden Zinsen zu profitieren.
Im Streitjahr 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen "Auflösungsbetrag" von 171.750 € an die Bank zahlen musste. Die Klägerin wollte diese Zahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, was das Finanzamt allerdings ablehnte.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Werbungskostenabzug war entgegen der Ansicht des Finanzamtes zuzulassen.
Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 13.1.2015 (Az.: IX R 13/14) eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöste Ausgleichzahlung nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. In dem dort entschiedenen Fall war allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Dieser "isolierte close-out" löst die inhaltliche Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft mit der Folge, dass eine Zurechnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausscheidet.
Im vorliegenden Fall war die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen werden, weil das Objekt nach wie vor vermietet wird.
Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines sog. Zinsswap-Vertrages sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird.