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Steuerberatung

Ausgleichszahlungen für vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages

FG Rheinland-Pfalz v. 9.4.2019 - 4 K 1734/17

Aus­gleich­zah­lun­gen für die vor­zei­tige Be­en­di­gung ei­nes sog. Zins­swap-Ver­tra­ges sind als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zugsfähig, wenn der Ver­trag zur Ab­si­che­rung ge­gen Zinsände­rungs­ri­si­ken in Be­zug auf ein für die ver­mie­tete Im­mo­bi­lie auf­ge­nom­me­nes (va­ria­bel ver­zins­li­ches) Dar­le­hen ab­ge­schlos­sen wurde und die Im­mo­bi­lie nach Be­en­di­gung des Ver­tra­ges wei­ter­hin ver­mie­tet wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte zur Fi­nan­zie­rung ei­nes Miet­ob­jekts in Mainz ein Bank­dar­le­hen über sei­ner­zeit rund 4 Mio. DM auf­ge­nom­men. Da­bei war ein für zehn Jahre fes­ter und so­dann va­ria­bler Zins­satz ver­ein­bart wor­den. Zur Ab­si­che­rung der nach Ab­lauf des Zins­bin­dungs­zeit­raums er­war­te­ten Zinsände­rungs­ri­si­ken schlos­sen die Kläge­rin und die Bank über die dann noch of­fene Rest­schuld einen sog. (For­ward-)Zins­swap ab. Dazu ver­pflich­tete sich die Kläge­rin zur Zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Fest­zin­ses an die Bank, die sich im Ge­gen­zug zur Zah­lung von - an einen börsen­abhängi­gen Re­fe­renz­zins­satz ge­kop­pel­ten - va­ria­blen Zin­sen an die Kläge­rin ver­pflich­tete. Da­durch konnte sich die Kläge­rin ge­gen stei­gende Zin­sen ab­si­chern, je­doch nicht von fal­len­den Zin­sen zu pro­fi­tie­ren.

Im Streit­jahr 2014 löste die Kläge­rin das sei­ner­zeit noch über rund 1,8 Mio. Euro va­lu­tie­rende Dar­le­hen durch ein an­de­res Dar­le­hen (mit einem deut­lich nied­ri­ge­ren Fest­zins) ab. Außer­dem kündigte sie den Zins­swap-Ver­trag, wofür sie einen "Auflösungs­be­trag" von 171.750 € an die Bank zah­len mus­ste. Die Kläge­rin wollte diese Zah­lung im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2014 als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zie­hen, was das Fi­nanz­amt al­ler­dings ab­lehnte.

Das FG hat der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt­ge­ge­ben. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug war ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes zu­zu­las­sen.

Der BFH hat zwar in sei­nem Ur­teil vom 13.1.2015 (Az.: IX R 13/14) eine durch vor­zei­tige Be­en­di­gung ei­nes Swap-Ver­tra­ges aus­gelöste Aus­gleich­zah­lung nicht den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu­ge­rech­net. In dem dort ent­schie­de­nen Fall war al­ler­dings nur die Swap-Ver­ein­ba­rung und nicht das zu Grunde lie­gende Dar­le­hen vor­zei­tig gekündigt wor­den. Die­ser "iso­lierte close-out" löst die in­halt­li­che Verknüpfung von Grund- und Si­che­rungs­ge­schäft mit der Folge, dass eine Zu­rech­nung zu den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus­schei­det.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Sach­lage al­ler­dings eine an­dere und ver­gleich­bar mit Si­tua­tio­nen, in de­nen Vorfällig­keits­ent­schädi­gun­gen als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zum Ab­zug zu­ge­las­sen wer­den, weil das Ob­jekt nach wie vor ver­mie­tet wird.
 

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