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Steuerberatung

Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

FG Köln v. 14.2.2019 - 15 K 2800/17

Aus­gleichs­zah­lun­gen, die im Rah­men ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ge­leis­tet wer­den, führen nicht zu vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten gem. § 22 EStG.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Rah­men der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer 2016 über die Frage, ob eine Aus­gleichs­zah­lung des Klägers an seine Ehe­frau im Rah­men ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung, zur Ab­gel­tung ei­nes An­spruchs auf Ver­sor­gungs­aus­gleich, als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten gem. § 22 EStG ab­ge­zo­gen wer­den kann. Der ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Kläger war im Streit­jahr 2016 nicht­selbständig als Steu­er­be­ra­ter tätig. Er ist 1974 ge­bo­ren, leis­tete und leis­tet an­statt von Zah­lun­gen in die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung Zah­lun­gen an das Ver­sor­gungs­werk der Steu­er­be­ra­ter Nord­rhein-West­fa­len und wird nach der­zei­ti­gem Rechts­stand mit 67 Jah­ren im Jahre 2041 die Re­gel­al­ters­grenze er­rei­chen und Ren­ten­einkünfte er­zie­len.

Im Jahr 2015 (d.h. im Vor­jahr zum Streit­jahr) trenn­ten sich der Kläger und seine Ehe­frau. Die Ehe war im Streit­jahr noch nicht ge­schie­den. Mit no­ta­ri­el­ler Schei­dungs­fol­ge­ver­ein­ba­rung vor dem No­tar ver­ein­bar­ten der Kläger und seine Ehe­frau u.a., dass die Ehe­frau (laut Ver­trag be­am­ten­recht­li­che Ver­sor­gungs­an­sprüche) ge­gen den Kläger (laut Ver­trag Ver­sor­gungs­an­sprüche ge­genüber dem Ver­sor­gungs­werk der Steu­er­be­ra­ter) einen An­spruch auf hälf­ti­gen Aus­gleich des Ver­sor­gungs­werk-Pen­si­ons­an­spru­ches i.H.v. rd. 78.000€ hat. Der An­spruch wurde beim an­sons­ten im Rah­men der Vermögensaus­ein­an­der­set­zung zu­guns­ten des Klägers ge­gen seine Ehe­frau be­ste­hen­den An­spru­ches zum Ab­zug ge­bracht, wo­durch sich der An­spruch des Klägers ge­gen seine Ehe­frau auf ca. 115.000 € ver­min­derte.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2016 machte der Kläger den Be­trag von 78.000 € als Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten gel­tend. Da­ne­ben wurde im Rah­men ei­ner (auch von der Ehe­frau un­ter­schrie­be­nen) An­lage U ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für lau­fende Un­ter­halts­leis­tun­gen an die Ehe­frau i.H.v. rd. 11.000 € be­gehrt. Ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für den ab­ge­fun­de­nen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­an­spruch wird ausdrück­lich nicht be­gehrt, auch liegt in­so­weit keine Zu­stim­mung der Ehe­frau zur kor­re­spon­die­ren­den Be­steue­rung vor. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte den Kläger hin­sicht­lich des Ab­zugs der Un­ter­halts­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben und sons­ti­ger Punkte an­trags­gemäß, berück­sich­tigte den be­gehr­ten Wer­bungs­kos­ten­ab­zug je­doch nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht ent­schie­den, dass der dem Kläger im Wege der Ver­rech­nung mit an­de­ren An­sprüchen ab­ge­flos­sene Be­trag i.H.v. 78.000 € nicht als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den kann.

Es lie­gen be­reits tat­be­stand­lich keine (vor­weg­ge­nom­me­nen) Wer­bungs­kos­ten vor. Der Kläger hatte zunächst über meh­rere Jahre durch Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, wel­che im Übri­gen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG einem der Höhe nach be­schränk­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug un­ter­la­gen, eine Ver­sor­gungs­an­wart­schaft beim Ver­sor­gungs­werk er­wor­ben. Auf­grund der Ehe­schei­dung hat die Ehe­frau einen fa­mi­li­en­recht­li­chen An­spruch auf einen Ver­sor­gungs­aus­gleich nach § 1587 BGB und dem Ver­sAus­glG, wel­chen der Kläger - an­stelle ei­ner Über­tra­gung ei­nes Teils der An­wart­schaft - durch eine Ein­mal­zah­lung ab­ge­fun­den hat. Die­ser Vor­gang ist durch die pri­vate, nicht ein­kunfts­be­zo­gene Sphäre des Klägers, hier die Ehe­schei­dung, ver­an­lasst.

Für die durch die Tren­nung ver­ur­sachte Vermögenseinbuße des Klägers ist kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug möglich. Dies gilt auch, wenn man die Zah­lung des Klägers an seine Ehe­frau als eine Auf­wen­dung zur Er­hal­tung oder zum Rücker­werb des (vollen) Ren­ten­an­wart­schafts­rech­tes an­sieht. Der Kläger hätte bei die­ser Be­trach­tung ein Wirt­schafts­gut, hier ein An­wart­schafts­recht, er­wor­ben (bzw. zurücker­wor­ben oder er­hal­ten), für des­sen An­schaf­fungs­kos­ten kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug möglich ist. Das An­wart­schafts­recht ist kein ab­nutz­ba­res Wirt­schafts­gut, wo­durch Wer­bungs­kos­ten in Form der Ab­set­zung für Ab­nut­zung (§ 7 EStG) aus­schei­den.

Selbst wenn man da­von aus­ginge, dass die Aus­gleichs­zah­lung als be­son­de­rer Al­ters­vor­sor­ge­auf­wand be­grifflich vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len kann, schei­det hier ein Ab­zug aus. Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind zwar ih­rer Rechts­na­tur nach in ers­ter Li­nie vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 EStG. Sie sind je­doch in ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­der Weise vom Ge­setz­ge­ber den Son­der­aus­ga­ben zu­ge­ord­net wor­den. Diese Zu­ord­nung ent­fal­tet als lex spe­cia­lis eine Sperr­wir­kung ge­genüber dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.

Für Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung ei­nes Ver­sor­gungs­aus­gleichs ist der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug spe­zi­ell in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 ge­re­gelt wor­den. Der Ein­lei­tungs­satz ("Son­der­aus­ga­ben sind auch die fol­gen­den Auf­wen­dun­gen:") führt - an­ders als § 10 Abs. 1 EStG - be­reits kei­nen Vor­rang ei­nes Be­triebs­aus­ga­ben- oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs aus. Die Ge­set­zes­begründung macht im Ein­klang mit dem Ge­set­zes­text deut­lich, dass Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung ei­nes Ver­sor­gungs­aus­gleichs ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2015 in Ab­kehr von früherer Recht­spre­chung nur noch un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, ins­be­son­dere ei­ner kor­re­spon­die­ren­den Be­steue­rung beim zu­stim­mungs­pflich­ti­gen Empfänger, ab­ge­zo­gen wer­den können. So­weit der Kläger sich auf frühere Recht­spre­chung be­zieht, wel­che beim be­am­ten­recht­li­chen Ver­sor­gungs­aus­gleich in Ein­zelfällen einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu­ge­las­sen hat, ist dies durch die neue Rechts­lage über­holt.

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