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Steuerberatung

Vorläufige Ausgleichszölle auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus China

Nach­dem die Eu­ropäische Kom­mis­sion am 04.10.2023 eine An­ti­sub­ven­ti­ons­un­ter­su­chung bezüglich der Ein­fuh­ren neuer bat­te­rie­be­trie­be­ner Elek­tro­fahr­zeuge (Bat­tery Elec­tric Ve­hi­cels, BEV) mit chi­ne­si­schem Ur­sprung ein­ge­lei­tet hatte, hat sie nun vorläufige Aus­gleichszölle auf diese Fahr­zeuge ein­geführt.

Gemäß der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2024/1866 (veröff­ent­licht im Amts­blatt der Eu­ropäischen Union (EU) am 04.07. 2024), die zum 05.07.2024 in Kraft ge­tre­ten ist, fal­len Aus­gleichszölle für die Ein­fuhr neuer bat­te­rie­be­trie­be­ner Elek­tro­fahr­zeuge mit Ur­sprung in der Volks­re­pu­blik China an. Diese vorläufi­gen Aus­gleichszölle sol­len dem Schutz der EU-Au­to­in­dus­trie vor den un­fai­ren Sub­ven­tio­nie­run­gen von Elek­tro­fahr­zeu­gen in China die­nen.

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Im Spe­zi­el­len sind bat­te­rie­be­trie­bene Elek­tro­fahr­zeuge be­trof­fen, die hauptsäch­lich für die Beförde­rung von neun oder we­ni­ger Per­so­nen ein­schließlich des Fah­rers be­stimmt sind und die - un­abhängig von der An­zahl der in Be­we­gung ge­setz­ten Räder - aus­schließlich von einem oder meh­re­ren Elek­tro­mo­to­ren an­ge­trie­ben wer­den, ein­schließlich sol­cher mit einem auf einem Ver­bren­nungs­mo­tor ba­sie­ren­den Reich­wei­ten­vergrößerer/„Range Ex­ten­der“ (Hilfs­strom­ag­gre­gat). Die Ein­rei­hung die­ser Fahr­zeuge er­folgt der­zeit un­ter dem KN-Code ex 8703 8010 (TA­RIC-Code 8703 8010 10). Fahr­zeuge der Klas­sen L6 und L7 gemäß der Ver­ord­nung (EU) Nr. 168/2013 so­wie Krafträder sind aus­ge­nom­men.

Die vorläufi­gen Aus­gleichszölle sind seit dem 05.07.2024 für einen Zeit­raum von vier Mo­na­ten gültig. In­ner­halb die­ses Zeit­raums muss durch die EU-Mit­glieds­saa­ten eine fi­nale Ent­schei­dung über die endgülti­gen Zölle ge­trof­fen wer­den.

Hin­weis: Un­ter­neh­men, die be­trof­fene Elek­tro­fahr­zeuge in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr überführen möch­ten, müssen eine Si­cher­heits­leis­tung in Höhe der vorläufi­gen Aus­gleichszölle hin­ter­le­gen.

 

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