Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben sog. betroffene Personen das Recht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft über personenbezogenen Daten. Dazu stellt das VG Schleswig mit Urteil vom 11.04.2022 (Az. 10 A 19/22) klar, dass ein Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine entsprechende betroffene Person ist.
In seiner Begründung bezieht sich das VG Schleswig auf die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 16.09.2020, Az. 6 C 10/19), wonach lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht jedoch der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners betroffene Person ist. Ein Insolvenzverwalter sei auch nach der Erweiterung des Art. 15 DSGVO durch § 2a Abs. 5 AO nicht Betroffener in diesem Sinne, sondern vielmehr ein nicht von dieser Regelung erfasster Dritter. Weiter führt das Gericht aus, dass vom Insolvenzverwalter verfolgte wirtschaftliche Zwecke einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst würden.
Schließlich versagt das Gericht einen Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht auch aus § 3 Satz 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. Die Finanzbehörden gehörten nicht zu informationspflichtigen Stellen nach diesem Gesetz, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen seien.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung beim OVG unter dem Az. 4 LA 32/22 eingelegt.