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Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen nicht Progressionsvorbehalt

FG Münster 7.12.2016, 11 K 2115/15 E

Ausländi­sche Ka­pi­tal­einkünfte ei­nes nach § 1 Abs. 3 EStG un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen un­ter­lie­gen nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Hierfür spricht auch, dass die Re­ge­lun­gen über den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt an die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer anknüpfen, die für Ka­pi­tal­einkünfte ge­rade nicht gilt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte in den Streit­jah­ren 2011 bis 2013 einen Wohn­sitz in Öster­reich und be­zog aus der deut­schen ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung eine Leib­rente. Da­ne­ben er­zielte er öster­rei­chi­sche Ka­pi­tal­erträge, für die in Öster­reich Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten wor­den war.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Kläger und seine Ehe­frau (Kläge­rin) gem. § 1 Abs. 3 EStG an­trags­gemäß als un­be­schränkt steu­er­pflich­tig und ver­an­lagte sie zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer. Da­bei un­ter­warf es die öster­rei­chi­schen Ka­pi­tal­einkünfte dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Hier­ge­gen wand­ten die Kläger ein, dass Ka­pi­tal­erträge, die der Ab­gel­tungs­steuer un­ter­lie­gen, nicht zur An­wen­dung des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts führen könn­ten. Das Fi­nanz­amt ging dem­ge­genüber da­von aus, dass die Kläger bei einem rein inländi­schen Sach­ver­halt auf­grund ih­res nied­ri­gen persönli­chen Steu­er­sat­zes eine Güns­ti­gerprüfung be­an­tragt hätten, die zu ei­ner Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte nach der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer geführt hätte.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. VIII R 1/17 geführt.

Die Gründe:
Die öster­rei­chi­schen Ka­pi­tal­einkünfte des Klägers un­ter­lie­gen nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt.

Zum einen han­delt es sich nicht um nach einem DBA steu­er­freie Einkünfte. Das DBA Öster­reich ist nicht an­wend­bar, weil der Kläger die Einkünfte aus dem Staat be­zo­gen hat, in dem er auch sei­nen Wohn­sitz hatte, nämlich Öster­reich. Zum an­de­ren lie­gen auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG nicht vor. Nach die­ser Vor­schrift greift der Pro­gres­si­ons­vor­be­halt zwar für sol­che Einkünfte ein, die bei An­wen­dung von § 1 Abs. 3 EStG bei der Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens un­berück­sich­tigt blei­ben. Hier­bei sind je­doch Ka­pi­tal­einkünfte außer Be­tracht zu las­sen.

Dies folgt aus der ge­setz­li­chen An­ord­nung (§ 2 Abs. 5b EStG), wo­nach Ka­pi­tal­einkünfte we­gen des für sie gel­ten­den ein­heit­li­chen Steu­er­sat­zes von 25 % einem be­son­de­ren Be­steue­rungs­re­gime un­ter­lie­gen. Hierfür spricht auch, dass die Re­ge­lun­gen über den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt an die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer anknüpfen, die für Ka­pi­tal­einkünfte ge­rade nicht gilt. Die Kläger sind für Zwecke des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts viel­mehr so zu stel­len, als ob sie die Ka­pi­tal­einkünfte im In­land be­zo­gen hätten.

In die­sem Fall wäre der Ab­gel­tungs­steu­er­satz an­wend­bar ge­we­sen, denn ein Aus­nah­me­tat­be­stand hätte nicht ein­ge­grif­fen. Ins­be­son­dere kann nicht von der Ausübung des Wahl­rechts zur An­wen­dung des ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steu­er­sat­zes aus­ge­gan­gen wer­den, da ein sol­cher An­trag ei­ner Fik­tion nicht zugäng­lich ist. Im Übri­gen hätten die Kläger kei­nen Pro­gres­si­ons­vor­teil er­langt, weil die Ka­pi­tal­einkünfte in Öster­reich mit 25 % be­steu­ert wor­den sind. Für die An­wen­dung des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts be­steht da­her kein Bedürf­nis.

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