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Steuerberatung

Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Zuwendung durch den Erben

FG Münster 12.4.2018, 3 K 2050/16 Erb

Eine - nach bri­ti­schem Recht zulässige - nach dem Tod des Erb­las­sers ab­wei­chend vom Tes­ta­ment ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung des Nach­las­ses ("Deed of Va­ria­tion") stellt eine frei­gie­bige Zu­wen­dung durch den Er­ben dar. Die nach bri­ti­schem Recht auf den To­des­tag der Erb­las­se­rin zurück zu be­zie­hende "Deed of Va­ria­tion" ist nach deut­schem Recht nicht zulässig; sie ist viel­mehr mit ei­ner Ab­tre­tung nach § 2033 BGB ver­gleich­bar.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist En­kel der Erb­las­se­rin, ei­ner bri­ti­schen Staats­an­gehöri­gen, die in Spa­nien lebte. Sie hatte als Al­lein­er­ben ih­ren Sohn, den Va­ter des Klägers, ein­ge­setzt. Nach dem Tod der Großmut­ter machte der Va­ter von der nach bri­ti­schem Recht be­ste­hen­den Möglich­keit Ge­brauch, eine von der Erb­folge ab­wei­chende schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung des Nach­las­ses ge­mein­sam mit dem "per­so­nal re­pre­sen­ta­tive" (ver­gleich­bar mit Tes­ta­ments­voll­stre­cker oder Nach­lass­ver­wal­ter) ab­zu­schließen. Da­nach er­hiel­ten der Kläger und sein Bru­der An­teile an den im Nach­lass be­find­li­chen Grundstücken. Der ge­samte Nach­lass wurde in Großbri­tan­nien ver­steu­ert.

 

Das inländi­sche Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass der Kläger eine Schen­kung von sei­nem Va­ter er­hal­ten habe und setzte Schen­kung­steuer ohne An­rech­nung bri­ti­scher Erb­schaft­steuer fest. Hier­ge­gen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Va­ter kein ei­ge­nes Vermögen zu­ge­wandt habe, son­dern Vermögen der Erb­las­se­rin.

 

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Recht das Vor­lie­gen ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung an den Kläger be­jaht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schen­kung un­ter Le­ben­den jede frei­ge­bige Zu­wen­dung, so­weit der Be­dachte durch sie auf Kos­ten des Zu­wen­den­den be­rei­chert ist. Hier liegt eine un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung an den Kläger von sei­nem Va­ter vor. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers liegt kein Er­werb des Klägers gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von To­des we­gen von sei­ner Großmut­ter, der Erb­las­se­rin, vor.

 

Die nach bri­ti­schem Recht auf den To­des­tag der Erb­las­se­rin zurück zu be­zie­hende "Deed of Va­ria­tion" ist nach deut­schem Recht nicht zulässig. Die in der Deed of Va­ria­tion ent­hal­tene Re­ge­lung ist ein ähn­li­ches Rechts­in­sti­tut wie die Ab­tre­tung. Nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB kann je­der Miterbe über sei­nen An­teil an dem Nach­lass verfügen, nicht aber über sei­nen An­teil an den ein­zel­nen Nach­lass­ge­genständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Die Ab­tre­tung er­folgt wie die Re­ge­lung in der Deed of Va­ria­tion durch Ver­trag. Durch die Ab­tre­tung kann auch über einen Teil der Erb­schaft verfügt wer­den. Der Erb­teil kann durch Ab­tre­tung ei­ner be­stimm­ten Per­son zu­ge­wandt wer­den. Da die Deed of Va­ria­tion mit der Ab­tre­tung ver­gleich­bar ist, lie­gen zwei ge­trennt zu be­han­delnde Er­werbe vor, zum einen der Er­werb von To­des we­gen (Erb­las­se­rin an Er­ben, d.h. Va­ter des Klägers) und die frei­ge­bige Zu­wen­dung an den Kläger von dem Zu­wen­den­dem, sei­nem Va­ter.

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist die Deed of Va­ria­tion nicht wie eine nach deut­schem Recht zulässige Aus­schla­gung ge­gen Ab­fin­dung zu qua­lif­zie­ren, weil sich eine Aus­schla­gung nur auf die ge­samte Erb­schaft, nicht aber auf einen Teil da­von be­zie­hen kann. Darüber hin­aus kann der Aus­schla­gende nicht be­stim­men, dass ein an­de­rer die Erb­schaft er­hal­ten soll. Schließlich ent­spricht die "Deed of Va­ria­tion" auch nicht einem Erb­ver­trag oder einem Erb­ver­gleich, weil hierin Re­ge­lun­gen zwi­schen den Er­ben ge­trof­fen wer­den. Dritte wer­den da­nach nicht zu Er­ben. Da der Kläger nach deut­schem Steu­er­recht nicht als Erbe, son­dern als Be­schenk­ter an­zu­se­hen ist, kommt eine An­rech­nung der bri­ti­schen Erb­schaft­steuer nach § 21 ErbStG nicht in Be­tracht.

 

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