Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen dürfte die Zahl der Auslandseinsätze weiter zunehmen, denke man nur an die Zollpolitik der USA, die ggf. ein Verlagern der Produktion bestimmter Güter in die USA auslösen könnte. Um aber die Kosten von Auslandseinsätzen in den Griff zu bekommen und deren Abzug als Betriebsausgaben sicherzustellen, sind eine Vielzahl an gesetzlichen in- und ausländischen Vorgaben sowie zunehmende Meldepflichten zu beachten. Zugleich sollen Mitarbeiter durch Auslandseinsätze zumindest keine Nachteile erleiden.
Sofern ein längerer Einsatz außerhalb des EU-Raums geplant ist, ist zu klären, ob und unter welchen Bedingungen dem Arbeitnehmer ein Visum als Aufenthaltsberechtigung sowie eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Dies ist im Regelfall wesentlich leichter, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen vereinbart wird. Aktuelle Einreisebeschränkungen einzelner Staaten sind dabei zu berücksichtigen, so z. B. die enger gefasste 90-Tage-Regelung der USA. Werden Mitarbeiter in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingesetzt, bestehen zwar angesichts der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Einreise- und Arbeitserlaubnisbeschränkungen. Faktisch besteht jedoch auch bei nur kurzen Auslandseinsätzen die Pflicht, eine sog. A1-Bescheinigung vorzulegen - dazu nachfolgend mehr - sowie den Einsatz im Tätigkeitsstaat zu melden.
Zu klären ist weiter die Frage, in welchem Staat der während des Auslandseinsatzes erzielte Arbeitslohn zu versteuern ist. Maßgeblich ist hier regelmäßig, wer als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Dies muss nicht zwingend das Unternehmen sein, mit dem ein Arbeitsvertrag besteht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen integriert wird, er dort Weisungen erhält und ihm Mitarbeiter zugeordnet werden. Ohne eine Klärung des Besteuerungsrechts, bei dem jeweils die Vorgaben des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten sind, drohen dem Arbeitnehmer steuerliche Mehrbelastungen. Aber auch dem Arbeitgeber muss an klaren Verhältnissen gelegen sein, da er andernfalls für nicht oder zu gering abgeführte Steuern in Anspruch genommen werden kann.
Die Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist zudem maßgeblich dafür, ob der Mitarbeiter weiterhin in dem bisherigen Sozialversicherungssystem verbleibt oder in das Sozialversicherungssystem des Einsatzstaates wechselt. Zur Klärung sind bestehende Sozialversicherungsabkommen heranzuziehen. Sofern für den aus Deutschland entsandten Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland Sozialversicherungsschutz besteht, sollte der Arbeitgeber eine sog. A1-Bescheinigung beantragen. Bei einem Auslandseinsatz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, dient die Bescheinigung als Versicherungsnachweis, so dass eine Anmeldung bei der Sozialversicherung des anderen Staates nicht erforderlich ist.
Um steuerrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden und die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Bescheinigungen zu erhalten, empfiehlt es sich, im Falle einer Entsendung einen Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen zu schließen. Der Vertrag kann mit dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, der mit dem entsendenden Unternehmen vereinbart war, verknüpft und dadurch den oftmals bestehenden Bedenken des Arbeitnehmers Rechnung getragen werden. Schließlich wird der Arbeitnehmer auch geklärt haben wollen, ob und in welchem Staat er Sozialleistungen, wie z. B. in Deutschland Kindergeld oder Elterngeld, beanspruchen kann.
Diese Vielzahl an Fragen gilt es vor dem Auslandseinsatz des Mitarbeiters zu beantworten. Dabei sind Wechselwirkungen zu beachten. Benötigt z. B. der Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis im aufnehmenden Staat, ist mit deren Erteilung davon auszugehen, dass er dort der Besteuerung unterliegt. Aber auch unternehmensinterne Vorgänge können sich auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht auswirken. Hat z. B. das entsendende Unternehmen die Kosten der Entsendung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz mit dem aufnehmenden Unternehmen zu verrechnen, hat regelmäßig der aufnehmende Staat das Besteuerungsrecht. Zudem droht der Wechsel des Arbeitnehmers in das andere Sozialversicherungssystem, sofern nicht aktiv über Anträge die Fortgeltung deutscher Vorschriften gesichert wird.
Sind mehrere Auslandseinsätze geplant, kann dem Unternehmen nur angeraten werden, ein Prüfschema für den jeweiligen Einsatzstaat bereit zu halten, um die verschiedenen Konstellationen des Auslandseinsatzes einordnen zu können. Zudem helfen Entsenderichtlinien, Entsendungen möglichst gleich zu gestalten, so dass der Prüfaufwand verringert werden kann. Gerne unterstützt Sie unser Global Mobility-Team bei der möglichst effizienten und rechtssicheren Ausgestaltung von Auslandseinsätzen Ihrer Mitarbeiter.