Bereits im Jahr 2014 unterzeichneten 50 Staaten eine multilaterale Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Finanzinstitute zum 31.12.2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab 1.1.2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen müssen. Der erste automatische Informationsaustausch von Daten erfolgte im September 2017. Die auszutauschenden Informationen umfassen dabei u. a. Kontosalden, die wirtschaftlich Berechtigten sowie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Finanzwerten.
Wie verschiedenen Pressemitteilungen zu entnehmen ist, sichtet die Finanzverwaltung nun die aufgrund dieses Informationsaustauschs generierten Datensätze. Mit einer Software können die Daten gefiltert und entsprechend der Steueridentifikationsnummer den richtigen Personen zugeordnet werden. Anschließend erfolgt ein Abgleich mit den Steuerakten. Ergibt sich aus dem Abgleich, dass die Informationen aus dem Ausland bisher nicht in der Steuererklärung offengelegt wurden, wird die Finanzverwaltung den betreffenden Steuerpflichtigen auffordern, die entsprechenden Beträge nachzuerklären oder eine Steuererklärung abzugeben. Dabei soll auch auf die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hingewiesen werden.
Hinweis
Grundsätzlich kann eine Selbstanzeige nur so lange wirksam abgegeben werden, wie die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Im Falle eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit zur Selbstanzeige, kann diese auch noch abgegeben werden, wenn der Brief des Finanzamts bereits vorliegt. Da die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen aber Zeit in Anspruch nimmt, sollte zeitnah reagiert werden. Ansonsten ist zu befürchten, dass die Finanzbehörden von einer Tatentdeckung ausgehen. Dann wäre eine Selbstanzeige unwirksam.