Der Sachverhalt:
Der Kläger war unmittelbar und mittelbar an mehreren Personengesellschaften beteiligt. Er war unmittelbar zu 100% an der A-GmbH & Co. KG beteiligt, die wiederum als Kommanditistin an der B-GmbH & Co KG und diese wiederum als Kommanditistin an der C-GmbH & Co. KG beteiligt waren. Im Gewinnfeststellungsbescheid für die A-GmbH & Co. KG waren u.a. die "auf Beteiligungen an anderen Personengesellschaften entfallenden, individuell ermittelten Höchstbeträge (§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG)" für den Kläger festgestellt worden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 12/15 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte unabhängig von einer Bindungswirkung des Gewinnfeststellungsbescheides den Steuerermäßigungsbetrag für gewerbliche Einkünfte nach § 35 Abs. 1 EStG zutreffend im Hinblick auf die Begrenzung gem. § 35 Abs. 1 S. 5 EStG betriebsbezogen ermittelt.
Zwar war entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht die Ermittlung der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung erfolgt und die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der A-GmbH & Co. KG insoweit getroffene Feststellung hatte keine Bindungswirkung entfaltet. Denn nur der Betrag des GewSt-Messbetrages, die tatsächlich zu zahlende GewSt und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 2 bis 4 EStG gesondert festzustellen, nicht jedoch die ermittelte Begrenzung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG. Infolgedessen konnten die Gewinnfeststellungsbescheide nur hinsichtlich der ausdrücklich feststellungsbedürftigen Größen nach § 35 Abs. 2 bis 4 EStG Bindungswirkung entfalten, nicht aber hinsichtlich der Ermittlung der Beschränkung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG.
Dennoch hatte das Finanzamt im Ergebnis zutreffend den anzusetzenden Steuerermäßigungsbetrag nach der betriebsbezogenen Betrachtungsweise ermittelt. Denn auch wenn der Wortlaut der Regelungen in § 35 EStG Raum für beide in der Literatur vertretenen Auffassungen lässt, so spricht eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm für die betriebsbezogene Betrachtungsweise. Schließlich nimmt § 35 Abs. 1 S. 5 EStG auf eine gewerbesteuerliche Rechengröße Bezug, womit eine Anknüpfung an den der Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Objektcharakter erfolgt. Außerdem legen sowohl eine historische Auslegung der Norm auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien als auch eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung die betriebsbezogene Betrachtungsweise nahe.
Damit ist der Senat der Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 24.2.2009 -IV C 6 - 5 2296 a/08/10002) und des FG Münster (Urt. v. 24.10.2014, Az.: 4 K 4048/12 E) gefolgt.
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