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Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsgemäß

BVerfG 21.7.2016, 1 BvR 3092/15

Das BVerfG hat die Ver­fas­sungs­be­schwerde ge­gen ein Ur­teil des BFH zum Lauf von Steu­er­fest­set­zungs­fris­ten bei Außenprüfun­gen nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Die vom BFH ver­tre­tene Aus­le­gung von § 171 Abs. 4 S. 3 AO, wo­nach sich bei Außenprüfun­gen der Lauf der Fest­set­zungs­frist nur bei de­fi­ni­ti­vem Un­ter­blei­ben der Schluss­be­spre­chung nach dem Zeit­punkt der letz­ten Er­mitt­lungs­hand­lung richte, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt be­gann bei der Be­schwer­deführe­rin im Jahr 1980 mit ei­ner Außenprüfung für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 1974 bis 1978. Nach Un­ter­bre­chung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fort­ge­setzt. Die Schluss­be­spre­chung fand Ende 1996 statt. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin im Jahr 1997 geänderte Steu­er­be­scheide ge­genüber der Be­schwer­deführe­rin. Hier­ge­gen klagte die Be­schwer­deführe­rin er­folg­los, wo­bei sie Verjährung ein­wandte.

In letz­ter In­stanz ver­neinte der BFH den Ein­tritt der Fest­set­zungs­verjährung. Die Ab­lauf­hem­mung nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO richte sich nicht nach dem Zeit­punkt der letz­ten Er­mitt­lungs­hand­lung im Jahr 1989, son­dern nach dem Zeit­punkt der Schluss­be­spre­chung im Jahr 1996. Die Be­schwer­deführe­rin rügt mit ih­rer Ver­fas­sungs­be­schwerde vor al­lem die Ver­let­zung der Prin­zi­pien der Rechts­si­cher­heit und des Rechts­frie­dens. Die Aus­le­gung des BFH führe zu ei­ner ewi­gen Verjährung un­ter Kon­trolle der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Das BVerfG nahm die Ver­fas­sungs­be­schwerd nicht zur Ent­schei­dung an.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen ver­stoßen nicht ge­gen das Rechts­staats­prin­zip in sei­ner Ausprägung als Ge­bot der Be­las­tungs­klar­heit und Be­las­tungs­vor­her­seh­bar­keit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

Das Rechts­staats­prin­zip schützt in sei­ner Ausprägung als Ge­bot der Be­las­tungs­klar­heit und -vor­her­seh­bar­keit da­vor, dass lange zurück­lie­gende, ab­ge­schlos­sene Vorgänge un­be­grenzt zur Anknüpfung neuer Las­ten her­an­ge­zo­gen wer­den können. Aus­druck der Gewähr­leis­tung von Rechts­si­cher­heit sind da­bei auch Verjährungs­re­ge­lun­gen. Sie sol­len si­cher­stel­len, dass Ein­zelne nach Ab­lauf ei­ner be­stimm­ten Frist nicht mehr mit For­de­run­gen über­zo­gen wer­den, wenn der be­rech­tigte Ho­heitsträger über einen länge­ren Zeit­raum seine Be­fug­nis nicht wahr­ge­nom­men hat. Es ist Auf­gabe des Ge­setz­ge­bers, die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen der All­ge­mein­heit am Steu­er­auf­kom­men und der Ein­zel­nen an Rechts­si­cher­heit durch ent­spre­chende Ge­stal­tung von Verjährungs­be­stim­mun­gen zu einem an­ge­mes­se­nen Aus­gleich zu brin­gen. Da­bei steht ihm ein wei­ter Ge­stal­tungs­spiel­raum zu.

Ge­mes­sen daran sind die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Die Aus­le­gung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO durch den BFH, die bei Außenprüfun­gen den Lauf der Fest­set­zungs­frist nur bei de­fi­ni­ti­vem Un­ter­blei­ben der Schluss­be­spre­chung an die letzte Er­mitt­lungs­hand­lung knüpft, führt zu kei­ner mit den Grundsätzen der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes un­ver­ein­ba­ren Hand­ha­bung der Re­geln über die Fest­set­zungs­verjährung bei Außenprüfun­gen.

Es wäre al­ler­dings mit den be­schrie­be­nen Grundsätzen nicht ver­ein­bar, wenn die Fi­nanz­ver­wal­tung durch Hin­auszögern der Schluss­be­spre­chung den Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist nach ei­ge­nem Gutdünken be­stim­men und so letzt­lich be­lie­big verlängern könnte. Durch die dem Steu­er­pflich­ti­gen nach § 201 Abs. 1 S. 1 AO eröff­nete Möglich­keit, auf die Schluss­be­spre­chung zu ver­zich­ten, hat er es je­doch selbst in der Hand, den Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist aus § 169 AO her­bei­zuführen. Ge­gen den Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen darf die Fi­nanz­behörde keine Schluss­be­spre­chung durchführen und kann so auch nicht den Frist­lauf ab der letz­ten Er­mitt­lungs­hand­lung ge­gen den Wil­len des Steu­er­pflich­ti­gen ver­hin­dern.

Es ist im vor­lie­gen­den Fall auch nicht er­kenn­bar, dass ein Ver­zicht auf die Schluss­be­spre­chung mit un­zu­mut­ba­ren Nach­tei­len ver­bun­den ge­we­sen wäre. Im vor­lie­gen­den Be­schwer­de­fall, in dem seit der letz­ten Er­mitt­lungs­hand­lung die Fest­set­zungs­verjährung nach § 169 AO ohne Berück­sich­ti­gung die­ser Ab­lauf­hem­mung be­reits ab­ge­lau­fen wäre, konnte der Steu­er­pflich­tige ohne er­kenn­ba­ren Rechts­nach­teil auf die Schluss­be­spre­chung ver­zich­ten. Ein Ver­zicht hätte un­mit­tel­bar zum Ein­tritt der Verjährung und da­mit zum Erlöschen des Steu­er­an­spruchs geführt. Äußerun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen zur Sach- und Rechts­lage, die während des Außenprüfungs­ver­fah­rens, aber außer­halb der Schluss­be­spre­chung getätigt wor­den wären, müss­ten in glei­cher Weise bei der Ent­schei­dungs­fin­dung der Fi­nanz­behörde berück­sich­tigt wer­den wie sol­che, die in­ner­halb der Schluss­be­spre­chung er­fol­gen.

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