Hinweis
Danach ist der Ausschluss außerhalb Deutschlands beschäftigter Konzernarbeitnehmer vom aktiven und passiven Wahlrecht bei einer Aufsichtsratswahl der deutschen Muttergesellschaft unionsrechtskonform.
Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 18.7.2017 (Rs. C-566/15, DStR 2015, S. 2507, vgl. dazu auch novus August/September 2017, S. 28) kommt das OLG München mit rechtskräftigem Beschluss vom 6.3.2018 (Az. 31 Wx 321/15) zu dem Ergebnis, dass die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft durch Arbeitnehmervertreter nach den Vorschriften des deutschen Mitbestimmungsrechts nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt (Art. 45 AEUV).
Danach ist der Ausschluss außerhalb Deutschlands beschäftigter Konzernarbeitnehmer vom aktiven und passiven Wahlrecht bei einer Aufsichtsratswahl der deutschen Muttergesellschaft unionsrechtskonform.