deen

Aktuelles

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten

BFH 28.1.2015, VIII R 8/14

Der BFH hat erst­mals ent­schie­den, dass die An­wen­dung des ge­son­der­ten Steu­er­ta­rifs für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % (sog. Ab­gel­tung­steu­er­satz) nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG bei der Gewährung von Dar­le­hen zwi­schen Ehe­gat­ten auf­grund ei­nes fi­nan­zi­el­len Abhängig­keits­verhält­nis­ses aus­ge­schlos­sen ist. Der Aus­schluss des Ab­gel­tung­steu­er­sat­zes verstößt nicht ge­gen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönli­che Näheverhält­nis der Ehe­gat­ten anknüpft.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte sei­ner Ehe­frau in den Jah­ren 2007 bis 2009 fest ver­zins­li­che Dar­le­hen zur An­schaf­fung und Re­no­vie­rung ei­ner fremd ver­mie­te­ten Im­mo­bi­lie gewährt. Die Be­son­der­heit lag darin, dass die Ehe­frau we­der über ei­gene fi­nan­zi­elle Mit­tel verfügte noch eine Bank den Er­werb und die Re­no­vie­rung des Ob­jekts zu 100 % fi­nan­ziert hätte und sie da­her auf die Dar­le­hens­gewährung durch den Kläger an­ge­wie­sen war.

Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die hier­aus er­ziel­ten Ka­pi­tal­erträge des Klägers mit der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer: Der nied­ri­gere Ab­gel­tung­steu­er­satz sei nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG nicht an­zu­wen­den, weil Gläubi­ger und Schuld­ner der Ka­pi­tal­erträge "ein­an­der nahe ste­hende Per­so­nen" i.S.d. Ge­set­zes seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Der Kläger trug zur Begründung sei­ner Re­vi­sion vor, dass der Aus­schluss des Ab­gel­tung­steu­er­sat­zes bei der Dar­le­hens­gewährung zwi­schen Ehe­gat­ten Art. 6 Abs. 1 GG ver­letze, wenn die Dar­le­hens­verträge einem Fremd­ver­gleich stand­hiel­ten und ein Ge­stal­tungs­miss­brauch aus­ge­schlos­sen sei. Die Re­vi­sion blieb al­ler­dings vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die An­wen­dung des ge­son­der­ten Steu­er­ta­rifs für Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 32d Abs. 1 EStG gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG war aus­ge­schlos­sen.

Zwar ist bei ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG ein le­dig­lich aus der Ehe ab­ge­lei­te­tes persönli­ches In­ter­esse nicht aus­rei­chend, um ein Näheverhält­nis i.S.d. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zu begründen (vgl. BFH-Urt. v. 29.4.2014, Az.: VIII R 9/13, VIII R 35/13 u. VIII R 44/13). Al­ler­dings war die Ehe­frau des Klägers bei der Auf­nahme der Dar­le­hen von die­sem als Dar­le­hens­ge­ber (ab­so­lut) fi­nan­zi­ell abhängig, so dass ein Be­herr­schungs­verhält­nis vor­lag, das gem. § 32d Abs. 2 S. 1a EStG zum Aus­schluss der An­wen­dung des ge­son­der­ten Ta­rifs für Ka­pi­tal­einkünfte führte.

Der Aus­schluss des Ab­gel­tung­steu­er­sat­zes ver­stieß da­beil we­der ge­gen Art. 6 Abs. 1 GG noch ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönli­che Näheverhält­nis der Ehe­gat­ten anknüpfte, son­dern auf der fi­nan­zi­el­len Abhängig­keit des Dar­le­hens­neh­mers vom Dar­le­hens­ge­ber be­ruhte. Die An­wen­dung des all­ge­mei­nen Steu­er­ta­rifs führte hier zu kei­ner Un­gleich­heit, son­dern stellte im Hin­blick auf die Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit durch den Aus­schluss von Mit­nah­me­ef­fek­ten eine größere Gleich­heit her. Da­bei konnte die Frage, ob die Dar­le­hens­verhält­nisse über­haupt einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten, im Er­geb­nis of­fen blei­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben