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Steuerberatung

Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV bei vorherigem Bondstripping

FG Düsseldorf v. 17.12.2018 - 2 K 3874/15 F

Das FG Düssel­dorf hat sich in einem Zwi­schen­ur­teil mit der steu­er­li­chen Be­hand­lung ei­ner Aus­schüttung ei­ner lu­xem­bur­gi­schen In­vest­ment­ge­sell­schaft mit va­ria­blem Grund­ka­pi­tal (SI­CAV) an eine deut­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach einem vor­an­ge­gan­ge­nem Bond­strip­ping be­fasst.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin, eine GmbH & Co. KG, war persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner deut­schen KGaA. Die KGaA war die ein­zige An­le­ge­rin ei­ner in Lu­xem­burg er­rich­te­ten SI­CAV. Alle drei Ge­sell­schaf­ten wa­ren Ende des Jah­res 2011 gegründet wor­den.

Die SI­CAV er­warb meh­rere deut­sche Bun­des­an­lei­hen mit mehrjähri­gen Lauf­zei­ten. Diese An­lei­hen teilte sie im Wege des sog. Bond­strip­pings in die An­lei­hemäntel und Zins­scheine auf. Den Erlös aus der an­schließen­den Veräußerung der Zins­scheine schüttete die SI­CAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus.

Die Be­tei­lig­ten strit­ten darüber, ob der An­teil der Kläge­rin am Be­tei­li­gungs­er­trag der KGaA steu­er­frei ist. Die Kläge­rin be­rief sich hierzu auf das mit dem Ab­lauf des 29.09.2013 außer Kraft ge­tre­tene deut­sch-lu­xem­bur­gi­sche Dop­pel­be­steue­rungs­kom­men. Das Fi­nanz­amt lehnte eine Steu­er­frei­stel­lung als sog. Schach­tel­di­vi­dende ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird dort un­ter dem Az. I R 8/19 geführt.

Die Gründe:

Der Ge­winn­an­teil der Kläge­rin ist steu­er­frei.

Die Vor­aus­set­zun­gen des ab­kom­mens­recht­li­chen Schach­tel­pri­vi­legs lie­gen vor. Die der Aus­schüttung vor­an­ge­gan­gene Durchführung des Bond­strip­pings ist in­so­fern un­schädlich. Die SI­CAV ist durch die Veräußerung der Zins­scheine er­werbs­wirt­schaft­lich tätig ge­wor­den und hat einen aus­schütt­ba­ren Veräußerungs­ge­winn er­zielt. Eine vor­an­ge­gan­gene Vermögens­stei­ge­rung bei der aus­schütten­den Ge­sell­schaft ist für die An­nahme ei­ner Di­vi­dende nicht er­for­der­lich. In dem Vor­gang ist i.Ü. auch keine Rück­zah­lung von Nenn­ka­pi­tal zu se­hen.

Mit sei­nem Zwi­schen­ur­teil hat der Se­nat über ent­schei­dungs­er­heb­li­che Vor­fra­gen des Kla­ge­ver­fah­rens vorab ent­schie­den.

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