Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen Pkw die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers zu Recht lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt.
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten ist maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukommt.
Beim Kläger liegt dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings kann sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit ist die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren.
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