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Außendienstmitarbeiter: Betriebssitz des Arbeitgebers ist regelmäßige Arbeitsstätte

FG Münster 17.2.2016, 11 K 3235/14 E

Sucht ein Außendienst­mon­teur ar­beitstäglich den Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers auf und fährt von dort aus mit einem Fir­men­fahr­zeug die Ein­satz­orte an, stellt der Be­triebs­sitz seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass die Fahrt­kos­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zugsfähig sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Außendienst­mon­teur be­schäftigt. Im Streit­jahr 2013 fuhr er ar­beitstäglich zunächst mit sei­nem pri­va­ten Pkw zum Be­trieb sei­nes Ar­beit­ge­bers. Von dort aus steu­erte er mit einem dienst­li­chen Pkw die ein­zel­nen Ein­satz­orte an und brachte das Fahr­zeug erst kurz vor Fei­er­abend wie­der zum Be­triebs­gelände zurück.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger 0,30 € für je­den tatsäch­lich ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale i.H.v. 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an. Der Kläger trug zur Begründung sei­ner hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage vor, keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte zu ha­ben. Ins­be­son­dere könne der Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers nicht als re­gelmäßige Ar­beitsstätte an­ge­se­hen wer­den, weil der Kläger nur einen ge­rin­gen Teil sei­ner tägli­chen Ar­beits­zeit dort ver­bringe.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die tägli­chen Wege zwi­schen Woh­nung und Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers zu Recht le­dig­lich in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale mit 0,30 € je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter berück­sich­tigt.

Nach der neue­ren Recht­spre­chung des BFH zur bis ein­schließlich 2013 gel­ten­den Rechts­lage kann ein Ar­beit­neh­mer nur noch eine ein­zige re­gelmäßige Ar­beitsstätte ha­ben. Hierfür ist ent­schei­dend, wo sich der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers be­fin­det. Bei ver­schie­de­nen Tätig­keitsstätten ist maßgeb­lich, wel­ches kon­krete Ge­wicht den ein­zel­nen Tätig­kei­ten zu­kommt.

Beim Kläger liegt die­ser qua­li­ta­tive Mit­tel­punkt sei­ner Ar­beitstätig­keit zwar nicht am Be­triebs­sitz sei­nes Ar­beit­ge­bers, son­dern in den ein­zel­nen Ein­satz­or­ten. Al­ler­dings kann sich der Kläger ge­nauso wie seine Ar­beits­kol­le­gen, die Bürotätig­kei­ten am Be­triebs­sitz er­rich­ten, auf die tägli­chen Fahr­ten zur Be­triebsstätte ein­rich­ten und so seine We­ge­kos­ten mi­ni­mie­ren. In­so­weit ist die neuere Recht­spre­chung für Fälle wie den Streit­fall zu mo­di­fi­zie­ren.

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