Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Ehegatten. Ihre im Jahr 1994 geborene Tochter litt in den Streitjahren 2009 und 2010 an einer einfachen Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Nachdem es im häuslichen Bereich aufgrund aggressiven Verhaltens der Tochter zu massiven Schwierigkeiten gekommen war, erfolgten von 2007 und 2008 mehrere stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen. Seit Januar 2009 war die Tochter in einer betreuten Mädchenwohngruppe untergebracht. Der Landkreis gewährte vollstationäre Jugendhilfe nach dem SGB VIII durch Übernahme der Jugendhilfekosten. Nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Kläger setzte der Landkreis Kostenbeiträge gem. §§ 91 ff. SGB VIII für die Jahre 2009 2010 fest.
Gründe:
Nach den Feststellungen des FG konnte nicht abschließend entschieden werden, ob die Tochter der Kläger vor Beginn der fraglichen Heilmaßnahme an einer "anderen Behinderung" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1c EStDV litt.
Für den Begriff der "Behinderung" i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Zur Feststellung einer Behinderung kann das Gesundheitsproblem grundsätzlich im Rahmen der ICD-10 beschrieben werden. Im vorliegenden Fall kam die Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1c EStDV wegen einer seelischen Behinderung in Betracht.
Seelisch behindert ist, wer infolge seelischer Störung in der Funktionsfähigkeit entsprechend gemindert ist. Als solche seelische Störungen kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht. Eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX setzt zudem eine mehr als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Entscheidend ist insoweit nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung.
Ob im Einzelfall eine Behinderung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1c EStDV i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Im vorliegenden Fall trugen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass die Tochter der Kläger an einer "anderen (seelischen) Behinderung" litt. Zwar waren die Würdigung des FG, dass bei der Tochter der Kläger eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit vorliegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlten jedoch nachvollziehbare Feststellungen zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 1 SGB IX, nämlich zu den Fragen, ob die seelische Gesundheit der Tochter von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt bzw. droht.
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