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Steuerberatung

Außergewöhnliche Belastungen? Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes

FG Münster v. 13.8.2019 - 2 K 3783/18 E

Die für den Sohn über­nom­me­nen Pro­zess­kos­ten ei­ner sog. Ka­pa­zitätsklage zur Er­lan­gung ei­nes Stu­di­en­plat­zes sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG ab­zugsfähig. Bei den Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten han­delt es sich um Auf­wen­dun­gen für eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG. Zu den Auf­wen­dun­gen für die Be­rufs­aus­bil­dung gehören auch vorab ent­stan­dene Auf­wen­dun­gen, die vom Steu­er­pflich­ti­gen zu dem Zweck getätigt wer­den, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Be­rufs­aus­bil­dung zu ermögli­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­gehrt die Berück­sich­ti­gung von Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 2009. Im Ok­to­ber 2010 setzte das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steuer für die Kläge­rin für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 fest. Ge­gen die­sen Be­scheid legte die Kläge­rin Ein­spruch ein und be­an­tragte nachträglich Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten zusätz­lich als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung im Rah­men von § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Ihr Sohn sei durch die ZVS nicht zum Me­di­zin­stu­dium zu­ge­las­sen wor­den, weil ei­nige Uni­ver­sitäten ihre Aus­bil­dungs­ka­pa­zitäten nicht vollständig im ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Um­fang aus­ge­schöpft hätten. Es sei da­her er­for­der­lich ge­we­sen, sog. Ka­pa­zitätskla­gen zu führen. Die für diese Ver­fah­ren zu zah­len­den Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten be­lie­fen sich auf rd. 13.000 €.

Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch als un­begründet zurück. Die von der Kläge­rin ge­tra­ge­nen Be­rufs­aus­bil­dungs­kos­ten schlössen eine Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG aus. Aus­bil­dungs­be­dingte Mehr­auf­wen­dun­gen würden in ers­ter Li­nie durch den Kin­der­frei­be­trag bzw. das Kin­der­geld so­wie den Son­der­be­darfs­frei­be­trag steu­er­lich ent­las­tet. Höhere Kos­ten auf­grund der Führung ei­nes Pro­zes­ses müss­ten zur op­ti­ma­len Ge­stal­tung des Stu­di­en­platz­wun­sches in Kauf ge­nom­men wer­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die gel­tend ge­mach­ten Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. rd. 13.000 € nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG berück­sich­tigt.


Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Ein­kom­men­steuer auf An­trag ermäßigt, wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands (außer­gewöhn­li­che Be­las­tung) er­wach­sen. Er­wach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen Auf­wen­dun­gen für eine et­waige Be­rufs­aus­bil­dung ei­ner ihm oder sei­nem Ehe­gat­ten ge­genüber ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son, so wird die Ein­kom­men­steuer da­ge­gen nach § 33a Abs. 1 EStG auf An­trag ermäßigt. In die­sem Fall kann der Steu­er­pflich­tige gem. § 33a Abs. 4 EStG we­gen der Auf­wen­dun­gen für eine et­waige Be­rufs­aus­bil­dung eine Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG nicht in An­spruch neh­men.

Bei den gel­tend ge­mach­ten Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten han­delt es sich um Auf­wen­dun­gen für eine Be­rufs­aus­bil­dung. Eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG ist jede ernst­lich be­trie­bene Vor­be­rei­tung auf einen künf­ti­gen Be­ruf. Zu den Auf­wen­dun­gen für die Be­rufs­aus­bil­dung gehören auch vorab ent­stan­dene Auf­wen­dun­gen, die vom Steu­er­pflich­ti­gen zu dem Zweck getätigt wer­den, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Be­rufs­aus­bil­dung zu ermögli­chen. Das Kind der Kläge­rin strebte ein Me­di­zin­stu­dium an. Die Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten für die Stu­di­en­platz­kla­gen trug die Kläge­rin, da­mit ihr Sohn im Los­ver­fah­ren einen Stu­di­en­platz für Me­di­zin zu­ge­wie­sen be­kommt.

Ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin han­delt es sich bei den gel­tend ge­mach­ten Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten um ty­pi­sche Auf­wen­dun­gen für die Be­rufs­aus­bil­dung. Die im Zu­sam­men­hang mit der Be­rufs­aus­bil­dung und ih­rer Vor­be­rei­tung ent­ste­hen­den Kos­ten sind auf­grund der ver­schie­de­nen Aus­bil­dungsgänge und den häufig be­grenz­ten Möglich­kei­ten ih­rer Ver­wirk­li­chung vielfälti­ger Art. Erhöhte Kos­ten können bei al­len Aus­bil­dungsgängen ent­ste­hen, de­nen ein be­son­de­res Be­wer­bungs- oder Aus­wahl­ver­fah­ren vor­ge­schal­tet ist, oder im­mer dann, wenn die Aus­bil­dung zu dem gewähl­ten Be­ruf nur in einem weit ent­fern­ten Ort, mögli­cher­weise im Aus­land, in Be­tracht kommt. Von Kos­ten die­ser Art sind die durch die Zu­las­sungs­be­schränkun­gen in be­stimm­ten Stu­di­enfächern ver­ur­sach­ten erhöhten Auf­wen­dun­gen nicht völlig ver­schie­den, so­dass sie von der Ty­pi­sie­rung und Pau­scha­lie­rung in § 33a EStG mit­um­fasst sind. Darüber hin­aus spricht das von der Kläge­rin gerügte an­hal­tende Fehl­ver­hal­ten der Uni­ver­sitäten ge­rade dafür, dass es sich bei den Kos­ten für eine Ka­pa­zitätsklage um ty­pi­sche Auf­wen­dun­gen für die Be­rufs­aus­bil­dung han­delt.

Der Kläge­rin ist auch nicht darin zu fol­gen, dass in § 33a Abs. 4 EStG in der für das Streit­jahr 2009 gülti­gen Fas­sung ausdrück­lich le­dig­lich in den Fällen der Absätze 1 und 2 des § 33a EStG die In­an­spruch­nahme ei­ner Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG aus­ge­schlos­sen wird. Viel­mehr kann der Steu­er­pflich­tige nach dem Wort­laut der Norm für die in den Absätzen 1 und 2 des § 33a EStG be­zeich­ne­ten Auf­wen­dun­gen, hier die Auf­wen­dun­gen für die Be­rufs­aus­bil­dung in Ge­stalt der Ge­richts- und Rechts­an­walts­kos­ten für die Ka­pa­zitätskla­gen, keine Steu­er­ermäßigung nach § 33 EStG in An­spruch neh­men.

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