Von dieser Regelung erfasst werden von einer chinesischen Gesellschaft aus dem Jahresergebnis und Gewinnrücklagen der Vorjahre an den ausländischen Investor gezahlte Dividenden, Boni und andere Beteiligungsergebnisse. Die empfangenen Finanzmittel müssen auf direktem Weg reinvestiert werden und dürfen nicht über zwischengeschaltete Unternehmen erfolgen.
Als begünstigte Direktinvestitionen qualifizieren Kapitalerhöhungen bei einer bestehenden Kapitalbeteiligung, die Neubeteiligung oder Erweiterung der Beteiligung an unverbundenen chinesischen Unternehmen, die Neugründung eines chinesischen Unternehmens sowie sonstige vom chinesischen Finanzministerium erlaubte Investitionsformen. Ausgeschlossen sind jedoch der Erwerb von börsennotierten Aktien mit Ausnahme von bestimmten erlaubten strategischen Investitionen sowie der Erwerb von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen.
Schließlich ist zudem erforderlich, dass es sich um Investitionen handelt, die vom „Catalogue of Industries for Guiding Foreign Investment“ und vom „Catalogue of Priority Industries for Foreign Investment in Central und Western China“ erfasst sind. Hierunter fallen insb. Investitionsprojekte im Bereich der Fertigungsindustrie.
Hinweis
Die Aussetzung der Quellensteuer gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2017. Sie wird auf Antrag unter Nachweis der genannten Voraussetzungen gewährt. Bereits in 2017 gezahlte Quellensteuer wird ggf. rückerstattet. Entfällt eine der Voraussetzungen, z. B. infolge der Auflösung des chinesischen Unternehmens, ist die Steuererhebung nachzuholen.
Bei Fragen zur Aussetzung der Quellensteuer stehen Ihnen Ihre Berater bei Ebner Stolz sowie als Spezialist Herr Ran Chen vom Ebner Stolz China Desk gerne zur Verfügung.