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Steuerberatung

Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen ab 1.4.2015

Mit Be­schluss vom 25.4.2018 (Az. IX B 21/18) äußerte der BFH Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Höhe von Nach­zah­lungs­zin­sen für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 2015.

Nun folgte be­reits die Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung. Laut Schrei­ben des BMF vom 14.6.2018 (Az. IV A 3 - S 0465/18/10005-01) wird im Falle des Ein­spruchs ge­gen die Zins­fest­set­zung auf An­trag des Zins­schuld­ners für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem 1.4.2015 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Un­er­heb­lich ist da­bei, zu wel­cher Steuer und für wel­chen Be­steue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wer­den.

Hinweis

Das BMF be­tont al­ler­dings, dass mit der Gewährung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht zu­gleich eine recht­li­che Würdi­gung ab­ge­ge­ben wird. Viel­mehr sieht es die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin als un­ge­wiss an, ob das Fest­hal­ten an einem Zins­satz von 6 % p. a. als ver­fas­sungs­wid­rig ein­zu­stu­fen ist.

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