Nun folgte bereits die Reaktion der Finanzverwaltung. Laut Schreiben des BMF vom 14.6.2018 (Az. IV A 3 - S 0465/18/10005-01) wird im Falle des Einspruchs gegen die Zinsfestsetzung auf Antrag des Zinsschuldners für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuer und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt werden.
Hinweis
Das BMF betont allerdings, dass mit der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht zugleich eine rechtliche Würdigung abgegeben wird. Vielmehr sieht es die Finanzverwaltung weiterhin als ungewiss an, ob das Festhalten an einem Zinssatz von 6 % p. a. als verfassungswidrig einzustufen ist.