Mit Schreiben vom 15.1.2018 weist das BMF die Finanzverwaltung an, Steuerfestsetzungen auszusetzen, soweit die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (bzw. § 8c Satz 1 KStG a. F.) für unmittelbare Beteiligungserwerbe von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft vor dem 1.1.2016 zu einem anteiligen Untergang des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags führen würde. Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11) die Regelung für verfassungswidrig erklärt, so dass diese bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bis 31.12.2018 zu erfolgen hat, nicht mehr anwendbar ist.
Auszusetzen sind Festsetzungen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 bzw. bis einschließlich 2016 bei abweichendem Wirtschaftsjahr und schädlichem Beteiligungserwerb vor dem 1.1.2016. Entsprechendes gilt bei gesonderten Verlustfeststellungen, bei Feststellungen im Zusammenhang mit der Zinsschranke sowie bei Feststellungen gegenüber einer Organgesellschaft für die Feststellungszeitpunkte 31.12.2008 bis 31.12.2015.