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Steuerberatung

Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen

Die Fi­nanz­ver­wal­tung folgt der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und gewährt die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Nach­zah­lungs­zin­sen auf Steu­er­schul­den für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 1.4.2015.

Der BFH be­zwei­felte in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes, dass die Fest­set­zung von Nach­zah­lungs­zin­sen auf Steu­er­schul­den in Höhe von 0,5 % pro Mo­nat für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 2015 mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben ver­ein­bar ist. Die Rich­ter gewähr­ten des­halb die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Zins­be­schei­des (Be­schluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18).

Nun folgte be­reits die Re­ak­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung. Laut Schrei­ben des BMF vom 14.6.2018 wird im Falle des Ein­spruchs ge­gen die Zins­fest­set­zung auf An­trag des Zins­schuld­ners für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem 1.4.2015 die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt. Un­er­heb­lich ist da­bei, zu wel­cher Steuer und für wel­chen Be­steue­rungs­zeit­raum die Zin­sen fest­ge­setzt wer­den.

Hinweis

Das BMF be­tont al­ler­dings, dass mit der Gewährung der Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht zu­gleich eine recht­li­che Würdi­gung ab­ge­ge­ben wird. Viel­mehr sieht es die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin als un­ge­wiss an, ob das Fest­hal­ten an einem Zins­satz von 0,5 % pro Mo­nat bzw. 6 % p. a. als ver­fas­sungs­wid­rig ein­zu­stu­fen ist.

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