Jahrelang bestand Uneinigkeit zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung zu den zeitlichen Vorgaben der Ausübung und auch des Widerrufs einer Option zur Umsatzsteuerpflicht. Mit Schreiben vom 2.8.2017 (Az. III C 3 - S 7198/16/10001) hat die Finanzverwaltung diese Diskrepanz zwischen BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis grundsätzlich beseitigt.
Die Finanzverwaltung erkennt nunmehr an, dass sowohl die Ausübung der Option, als auch ihr Widerruf solange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Damit gibt die Finanzverwaltung ihre umstrittene Verwaltungspraxis auf, wonach sowohl die Optionsausübung, als auch deren Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung möglich war, und schließt sich insoweit vollumfänglich der weitergehenden Auffassung des BFH aus dem Jahr 2013 (Urteile v. 19.12.2013, Az. V R 6/12 und V R 7/12) an.
Bei Grundstückslieferungen außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist einschränkend folgendes zu beachten: Soweit die Optionsausübung in diesen Fällen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG der notariellen Form bedarf, soll dies nur in dem der Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag möglich sein.
Hinweis
Damit bestätigt die Finanzverwaltung die - umstrittene - Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (Urteil v. 21.10.2015, Az. XI R 40/13), der mit Verweis auf die - unbestritten unglückliche - Gesetzesbegründung eine (nachträgliche) Optionsausübung über eine notarielle Ergänzung oder Änderung des Grundstückskaufvertrages ablehnte. Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.
Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen. Für die Optionsausübung im Zusammenhang mit Grundstückslieferungen kann sich der Unternehmer laut BMF-Schreiben jedoch auf die für ihn teilweise günstigere Verwaltungsauffassung berufen. Da es für Zeiträume bis zum 31.10.2010 seitens der Finanzverwaltung weder Form- noch Fristvorgaben gab, wird die Wirksamkeit der Option in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen, die nach dem 31.3.2004 bis zum 31.10.2010 erfolgten, bis zur materiellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nicht beanstandet. Hierfür muss sich der Unternehmer auf das für ihn günstigere BMF-Schreiben vom 31.3.2004 (BStBl. 2004 I S. 453) berufen.
Für Zeiträume vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2017 gilt ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung, soweit die Umsatzsteuererklärung vor dem 1 1.2018 abgegeben wurde bzw. wird.