Zur teilweisen Gegenfinanzierung der sog. Strompreisbremse sind Betreiber von Stromerzeugungsanlagen nach dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) verpflichtet, 90 % der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (sog. Abschöpfungsbetrag) an den Netzbetreiber zu zahlen, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist (sog. Übererlösabschöpfung).
Der FAB und EFA des IDW geht in einer gemeinsamen Berichterstattung vom 25.01.2023 auf den Ausweis dieser Abschöpfungsbeträge in HGB- und IFRS-Abschlüssen ein. Demnach seien die Abschöpfungsbeträge keine Steuerschulden, so dass ein Bilanzausweis unter den Steuerrückstellungen bzw. Steuerverbindlichkeiten ausscheide. Vielmehr seien diese Beträge in der Bilanz als sonstige Rückstellungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Der korrespondierende Aufwand sei unter den sonstigen (betrieblichen) Aufwendungen auszuweisen. Der IDW sieht es als sachgerecht an, diesbezüglich einen Davon-Vermerk im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen oder den Abschöpfungsbetrag alternativ im Anhang auszuweisen.