Weitere Teile der EU-Prospektverordnung werden mit dem „Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzten“ umgesetzt. Das Gesetz wurde am 9.5.2019 durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags verabschiedet. Damit werden u. a. die Vorgaben zum prospektfreien Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG-E) angepasst.
Hinweis
Die Änderungen in Bezug auf die neue einkommensabhängige Einzelanlageschwelle von max. 25.000 Euro und die Befreiung der Rechtsform der GmbH & Co KG davon wurden dementsprechend in den § 6 Satz 1 Nr. 3 WpPG-E und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG-E) übernommen.
Die neuen Vorgaben zum Crowdinvesting sollen bereits am Tag nach der Verkündung des neuen Gesetzes in Kraft treten.
Am 8.3.2018 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine eigene europäische Crowdfunding-Regulierung als Teil des sog. FinTech-Aktionsplans vorgelegt. Kern der geplanten Regulierung ist die Schaffung einer eigenen Zulassung für Plattformen als „European Crowdfunding Service Provider“ (ECSP). Crowdinvesting-Plattformen sollen mit dieser europäischen Zulassung europaweit Crowdfunding-Dienstleistungen erbringen können, ohne der MiFID II bzw. den entsprechenden nationalen Regelungen zu unterliegen.
Der Verordnungsentwurf sieht als zulässige Crowdfunding-Dienstleistungen sowohl die Anlagevermittlung und das Platzierungsgeschäft in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anleihen, als auch die Vermittlung von Krediten vor.
Hinweis
Bisher hat allein der Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Position zum Verordnungsvorschlag festgelegt. Die allgemeine Ausrichtung des Rates der EU steht noch aus. Erst danach können die Trilogverhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament beginnen. Mit einer Veröffentlichung der Verordnung ist somit kaum vor Ende 2019 zu rechnen.