Erforderlich ist damit für die Ein- und Ausreise wie bislang lediglich, dass ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitgeführt wird. Das Recht auf Daueraufenthalt wird hingegen nur dann gewährt, wenn bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren vorliegt.
Entsprechend bleibt für Unionsbürger und britische Staatsangehörige, die sich zum 31.12.2020 rechtmäßig im jeweils anderen Gebiet aufhalten, die Möglichkeit bestehen, zu arbeiten. Dies gilt für Einreisen ab 1.1.2021 nicht mehr. Es ist noch nicht geklärt, ob und welche Restriktionen es hier künftig geben wird.
Unternehmen sollten für jetzt die Arbeitnehmerstruktur im jeweiligen Land prüfen:
- Besteht Handlungsbedarf bei Schlüsselmitarbeitern?
- Wie lässt sich ggf. der Aufenthaltsstatus dieser Arbeitnehmer sichern?
- Gibt es Auffanglösungen durch die Rekrutierung von Mitarbeitern im Vereinigten Königreich oder innerhalb der EU?
- Ist es sinnvoll, Mitarbeiter aus dem Vereinigten Königreich in die EU zu verlagern?
- Lässt sich Wartung, Produkt- und Kundenbetreuung vor Ort weiter gewährleisten?
Ab 2021 dürfte es für britische Unternehmen schwieriger und aufwendiger werden, neue Mitarbeiter aus dem EU-Ausland zu beschäftigen. Auch ist zu prüfen, ob bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem deutschen Konzernunternehmen in ein britisches Konzernunternehmen Restriktionen zu beachten sind. (Sten Günsel)
Im Austrittsabkommen ist zudem vorgesehen, Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich beschäftigt sind, Bestandsschutz in der Sozialversicherung zu gewähren. Zu regeln ist hingegen noch, wie bei britischen Arbeitnehmern im EU-Gebiet bzw. EU-Arbeitnehmern im Vereinigten Königreich, die dort eine Beschäftigung nach Ablauf des Übergangszeitraums aufnehmen, die soziale Absicherung gewährleistet wird. Voraussichtlich wird dabei auf das noch gültige deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen aus 1960 zurückgegriffen. Auswirkungen wird dies auch auf die Nachweiserfordernisse haben. Anstelle der bislang erforderlichen A1-Bescheinigung, mit der der Sozialversicherungsschutz belegt wird, ist künftig dann ein D-UK-101 Zertifikat zu beantragen.
Abzuwarten bleibt auch, ob in Großbritannien nach dem Wegfall der auf EU-Recht basierenden Regelungen zum Betriebsübergang (TUPE-Regelungen) entsprechende innerstaatliche Regelungen geschaffen werden, die den Übergang der Arbeitnehmer auf den Erwerber eines Betriebs sichern.
Zudem werden nach Ablauf der Übergangsfrist die bisherigen britischen Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats (EBR) oder eines Betriebsrats einer im EU-Raum ansässigen SE (SE-BR) aus diesem Gremium ausscheiden. Im Gegenzug haben die übrigen Mitglieder des EBR/SE-BR keinen Anspruch auf Informationen und Konsultationen zu Maßnahmen, die eine in Großbritannien ansässige Konzernleitung plant.