Am 29.3.2019 endet die Verhandlungsfrist zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über die Modalitäten des Brexits. Der Entwurf eines Austrittsabkommens scheiterte am 15.1.2019 am Widerstand des britischen Parlaments. Sollte ein solches Austrittsabkommen in der verbleibenden Zeit nicht doch noch zu Stande kommen oder die Verhandlungsfrist verlängert werden, kommt es zu einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Übergangsregelungen.
Dies hätte direkte Auswirkungen auf Mitarbeiterentsendungen eines britischen Unternehmens nach Deutschland und umgekehrt. Bislang benötigen betroffene EU-Bürger weder in Deutschland noch in Großbritannien eine Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung. Ab dem 30.3.2019 ist dies rein juristisch betrachtet anders - die Problematik liegt schlicht darin, dass es derzeit keine Möglichkeit gibt, die Genehmigung(en) zu beantragen. In Deutschland ist die Gewährung einer Drei-Monatsfrist in der Diskussion, so dass den betroffenen Mitarbeitern noch eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2019 eingeräumt werden würde, einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung, wie für Arbeitnehmer aus anderen Nicht-EU-Staaten erforderlich, zu beantragen.
Weiter ändert sich auch die soziale Absicherung der entsandten Mitarbeiter. Bislang wird der Verbleib eines Mitarbeiters während der Auslandstätigkeit im Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates durch eine sog. A1-Bescheinigung dokumentiert. Dadurch werden sowohl eine Nicht- als auch eine Mehrfachversicherung vermieden. Scheidet das Vereinigte Königreich aus der EU aus, kommen die auf EU-Recht basierenden Regelungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht mehr zur Anwendung. Anstelle dessen tritt das im Jahr 1960 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Sozialversicherungsabkommen. Dieses gilt unverändert fort und lebt faktisch wieder auf. Anstelle der A1-Bescheinigung tritt ein D-UK-101 Zertifikat. Anträge können und sollten bereits jetzt auf den Weg gebracht werden.
Hinweis
Das Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960 gewährt zwar grundsätzlich eine vergleichbare Schutzwirkung wie die EU-rechtlichen Regelungen. Es ist vom Anwendungsbereich her allerdings nicht deckungsgleich. So gilt es nur für die jeweiligen Staatsbürger. Auch umfasst es nicht die Arbeitslosenversicherung. Die Bundesregierung legte deshalb bereits am 12.12.2018 den Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vor. Darin sind Übergangsregelungen vorgesehen, so dass deutsche und britische Staatsbürger, die zum Zeitpunkt eines ungeregelten Brexits jeweils im anderen Staat leben und arbeiten, ihren Sozialversicherungsschutz behalten.