Zwar hat eine Optionsausübung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften zur Bildung latenter Steuern (§§ 274, 306 HGB). Änderungen ergeben sich allerdings im Hinblick auf dem für die Berechnung der latenten Steuern anzuwendenden Steuersatz sowie durch ggf. untergehende gewerbesteuerliche Verlustvorträge.
Latente Steuern im Einzelabschluss
Für die Berechnung der latenten Steuern ist der Ertragsteuersatz anzuwenden, der für die laufende Besteuerung gilt. Dieser umfasst bei Personenhandelsgesellschaften derzeit lediglich die Gewerbesteuer. Mit der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung sind zusätzlich sowohl die Körperschaftsteuer als auch der Solidaritätszuschlag als Ertragsteuern auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft zu berücksichtigen. Entsprechend sind, sobald die Option ausgeübt wird, für alle temporären Differenzen die gebildeten latenten Steuern entsprechend zu erhöhen. Dies gilt bereits im Geschäftsjahr, in dem der Antrag auf Option gestellt wird, für alle zum Geschäftsjahresende bestehenden Differenzen, da diese sich erst in zukünftigen Perioden realisieren werden.
Hinweis: Die Anpassung der latenten Steuern aufgrund Steuersatzänderung ist mangels entsprechender Sonderregelungen oder Übergangsvorschriften ergebniswirksam zu behandeln.
Bei der Berechnung latenter Steuern auf Verlustvorträge ist zu beachten, dass mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge bei der Personenhandelsgesellschaft untergehen. Insofern sind für alle untergehenden steuerlichen Verlustvorträge die hierauf aktivierten latenten Steuern ertragswirksam aufzulösen.
Im Anhang sind die Einzelangaben zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB sowie die Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zum GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (Mitberücksichtigung des Körperschaftsteueraufwands) anzupassen. Des Weiteren kann aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit des Postens „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ mit dem entsprechenden Posten des Vorjahres durch die erstmalige Berücksichtigung der Körperschaftsteuer im Jahr der Optionsausübung eine entsprechende Erläuterung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB in Betracht kommen. Im Jahr der Ausübung der Option kann aufgrund des erstmaligen Ausweises latenter Körperschaftsteuer auf bestehende temporäre Differenzen eine Erläuterungspflicht nach § 285 Nr. 31 HGB, sofern nicht von untergeordneter Bedeutung, gegeben sein. Im Lagebericht dürfte die Option zur Körperschaftsbesteuerung als wichtiges Ereignis bzw. im Rahmen der Erläuterung der Ertragslage im Jahr der Optionsausübung berichtspflichtig sein.
Latente Steuern im Konzernabschluss
Für die Bildung latenter Steuern auf Ebene des Konzernabschlusses sind die Regelungen der §§ 274 und 306 HGB zu beachten. Sofern sich durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene einer in den Konzernabschluss einbezogenen Personenhandelsgesellschaft die latenten Steuern auf einzelgesellschaftlicher Ebene ändern, wirken sich diese Änderungen über die Handelsbilanz II der Personenhandelsgesellschaft auf den Konzernabschluss aus.
Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung können sich auch Auswirkungen auf die Bewertung latenter Steuern im Rahmen von Konsolidierungsvorgängen, insb. bei der Zwischengewinneliminierung, ergeben. Nach DRS 18 ist als Steuersatz für latente Steuern aufgrund der Zwischengewinneliminierung der Steuersatz des Empfängers maßgebend. Sofern die empfangende Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, sind neben der Gewerbesteuer auch die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung der latenten Steuern auf Zwischenergebnisse zu berücksichtigen.
Eine weitere Folge ergibt sich bei der steuerlichen Überleitungsrechnung. Die Überleitungsposition bzgl. abweichender Steuersätze kann entweder entfallen oder sich zumindest auf eine evtl. bestehende Differenz bei den Gewerbesteuerhebesätzen reduzieren.