Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Schriftstellerin und hatte im Streitjahr 2008 Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durchgeführt. Die mit den Lesungen bewirkten Umsätze unterwarf sie in ihrer Umsatzsteuererklärung (ebenso wie ihre Umsätze aus den Buchverkäufen) dem ermäßigten Steuersatz (7%). Aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Umsätze aus den Lesungen dem Regelsteuersatz (19%) unterlägen, und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Die Gründe:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ermäßigt sich die Steuer von 19% auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die reine Autorenlesung vor Publikum stellt zwar weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung dar. Eine Autorenlesung vor Publikum kann jedoch theaterähnlich sein, weshalb die Umsätze im vorliegenden Fall dem ermäßigten Steuersatz unterlagen.
Die Klägerin hatte ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form von Lesungen, dargeboten. Bei ihren Lesungen veränderte sie häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen und unterstrich dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung, wodurch sie beim Publikum Emotionen hervorrief. Sie unterbrach das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Stellenweise geriet die Lesung völlig in den Hintergrund; mit Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches erreichte ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge. Die Würdigung dessen durch das FG dahingehend, dass diese Darbietungen Theatervorführungen vergleichbar sind und deshalb dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, war möglich und verstieß weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Unionsrechtliche Grundlage für § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 und 9 der MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten der EU einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen (Nr. 7). Dasselbe gilt für Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte (Nr. 9). Zweck der Steuerermäßigung ist, zugunsten der Besucher entsprechender Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden.
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