Der Sachverhalt:
Seit Mai 2013 ist der A. an der Steinbeis-Hochschule Berlin immatrikuliert und absolviert bei der dort angegliederten ADG Business School ein Bachelorstudium im Fachbereich "Business Administration" mit dem Schwerpunkt "Management & Finance". Hierbei handelt es sich um ein sog. Projekt-Kompetenz-Studium, einen dualen Studiengang mit praktischen Ausbildungszeiten im Betrieb. Zulassungsvoraussetzung dafür ist die allgemeine Hochschulreife - wie hier - und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung, die durch eine Ausbildung nachgewiesen werden kann. Die Bank bestätigte, dass die Studieninhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kreditanalyst in der Bank stünden, dass es sich bei dem Bachelorstudium um eine von der Bank geförderte Weiterbildungsmaßnahme handele, und dass die erworbenen Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit in der Bank von Nutzen seien. Im März 2018 schloss A. das Bachelorstudium erfolgreich ab.
Im Juli 2017 hatte der Kläger für seinen Sohn rückwirkend ab Februar 2013 die Bewilligung von Kindergeld beantragt, da dieser unmittelbar nach seinem Ausbildungsabschluss ein Bachelorstudium an der Steinbeis-Hochschule in Berlin begonnen habe. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldgewährung ab dem Monat Mai 2013 ab, da A. bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und neben seiner weiteren Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausübe, die den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG ausschließe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat in den Monaten Mai 2013 bis Januar 2017 einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld.
Der Sohn hatte in diesem Zeitraum eine Ausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG absolviert und noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgeschlossen. In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind. Hierbei braucht die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.
Und so war es im Streitfall. Denn das Bachelorstudium im Bereich Business Administration mit dem Schwerpunkt "Management & Finance" bei der ADG Business School stellt eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" ist das Ausbildungsziel. Das Studium vermittelte somit dem A. die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundlage des avisierten Ausbildungsziels sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn des Klägers das Bachelorstudium während des Streitzeitraums nicht ernsthaft und nachhaltig betrieben hatte, was das Vorliegen einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ausschließen würde, bestanden nicht.
Beim BFH sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist (vgl. z. B. BFH III R 19/18, BFH III R 18/18, BFH III R 12/18 und BFH III R 8/18). Ferner ist gegen das Urteil des FG Münster vom 11.4.2018 (Az.: 9 K 2210/17), in dem das Gericht eine streng objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" vorgenommen hat, unter dem Az.: III R 41/18 Revision eingelegt worden.
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