Das Kabinett in Baden-Württemberg hat am 28.7.2020 einen eigenen Entwurf für ein Landesgrundsteuergesetz verabschiedet (s. dazu auch Pressemitteilung vom 28.7.2020). Nach dem baden-württembergischen Modell einer „Bodenwertsteuer“ soll die Grundsteuer anhand der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts berechnet werden. Auch die Nutzung des Grundstücks soll eine Rolle spielen: Um Wohnen im Durchschnitt nicht zu verteuern, ist ein Abschlag bei einer Nutzung zu Wohnzwecken geplant. Auf die Gebäudefläche soll es hingegen nicht ankommen.
Am 14.7.2020 hatte das Kabinett in Sachsen bereits ein Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform zur Anhörung freigegeben. Anstelle der für alle Nutzungsarten einheitlichen Steuermesszahl von 0,34 Promille beim Bundesmodell sollen in Sachsen 0,36 Promille für Wohngrundstücke und 0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke gelten. Bei der Wertermittlung, der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und bei unbebauten Grundstücken soll es hingegen keine Abweichungen vom Bundesmodell geben.
Hinweis
Andere Länder haben ebenfalls bereits angekündigt, bei der Grundsteuer eigene Wege gehen zu wollen. Dazu zählen Bayern, auf dessen Drängen hin die Öffnungsklausel in das Grundsteuerreformgesetz aufgenommen worden war, ebenso wie Hamburg, Hessen und Niedersachsen.