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BaFin-Entwurf der Auslegungshinweise zum Geldwäschegesetz

Geldwäsche­ge­setz: Ent­wurf der Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise der Ba­Fin.

Am 15.3.2018 stellte die Ba­Fin in einem Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf ihre Aus­le­gungs- und An­wen­dungs­hin­weise (AuA 2018-E) zum in 2017 no­vel­lier­ten Geldwäsche­ge­setz (GwG) vor. Mit ih­nen wird die Ba­Fin nach endgülti­ger Veröff­ent­li­chung ihre Ver­wal­tungs­pra­xis dar­le­gen. Frühere Aus­le­gungs­hin­weise, ins­be­son­dere der Deut­schen Kre­dit­wirt­schaft (AuA DK) aus dem Jahr 2014, wer­den ge­gen­stands­los.

Hinweis

Adres­sa­ten des AuA 2018-E sind aus­schließlich nach dem GwG Ver­pflich­tete, die un­ter der Auf­sicht der Ba­Fin ste­hen (u. a. Kre­dit-, Fi­nanz­dienst­leis­tungs- und Zah­lungs­in­sti­tute, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men). Aber auch für an­dere Ver­pflich­tete i. S. d. GwG, wie z. B. Güterhänd­ler, können die AuA 2018-E wich­tige An­halts­punkte bie­ten, da de­ren Auf­sichts­behörden bis­lang keine ver­gleich­bar de­tail­lier­ten Hil­fe­stel­lun­gen veröff­ent­licht ha­ben.

Nach­fol­gend erläutern wir aus­gewählte Klar­stel­lun­gen im AuA 2018-E so­wie über die bis­he­ri­gen Aus­le­gungs­hin­weise (AuA DK) hin­aus­ge­hende An­for­de­run­gen.

Risikomanagement

In den AuA 2018-E wird klar­ge­stellt, dass die Ver­ant­wort­lich­keit für das Ri­si­ko­ma­nage­ment auf obers­ter Lei­tungs­ebene (§ 4 Abs. 3 GwG) die Ver­ant­wort­lich­keit auf Ge­schäfts­lei­ter­ebene be­deu­tet. Der be­nannte Ge­schäfts­lei­ter muss die un­ter­neh­mens­in­ter­nen Geldwäsche­ri­si­ken und de­ren Be­wer­tung „ge­nau ken­nen“ und die Ein­hal­tung der im­ple­men­tier­ten in­ter­nen Si­che­rungsmaßnah­men „ef­fek­tiv über­wa­chen“.

Das be­nannte Mit­glied der Lei­tungs­ebene darf sich da­mit nicht mehr aus­schließlich auf die Tätig­keit des be­stell­ten Geldwäsche­be­auf­trag­ten ver­las­sen.

Bei der Er­stel­lung der Ri­si­ko­ana­lyse nach § 5 GwG sind ne­ben den AuA 2018-E selbst die Ge­mein­sa­men Leit­li­nien der eu­ropäischen Auf­sichts­behörden (Leit­li­nien zu Ri­si­ko­fak­to­ren) vom 4.1.2018 zu be­ach­ten. Die Um­set­zung der Leit­li­nien zu Ri­si­ko­fak­to­ren durch die Ver­pflich­te­ten sollte ur­sprüng­lich be­reits bis zum 26.6.2018 er­fol­gen und wird da­mit spätes­tens mit endgülti­ger Veröff­ent­li­chung der AuA 2018 un­mit­tel­bar bei der Ak­tua­li­sie­rung der Ri­si­ko­ana­ly­sen durch die Geldwäsche­be­auf­trag­ten An­wen­dung fin­den müssen.

Hinweis

Die Leit­li­nien für Ri­si­ko­fak­to­ren ent­hal­ten ne­ben all­ge­mei­nen bran­chenüberg­rei­fen­den Ausführun­gen u. a. aus­gewählte sek­to­ren­spe­zi­fi­sche Hin­weise zu Ri­si­ko­fak­to­ren für Kor­re­spon­denz­ban­ken­be­zie­hun­gen, für das Pri­vat­kun­den­ge­schäft, für E-Geld-Emit­ten­ten und für Fi­nanz­trans­fer­dienst­leis­ter, die die sek­to­ren­spe­zi­fi­sch täti­gen Ver­pflich­te­ten prüfen und be­wer­ten müssen. Die Hin­weise sol­len, in Kom­bi­na­tion mit den Anhängen 1 und 2 zum GwG, die Ver­pflich­te­ten in die Lage ver­set­zen, fun­dierte und ri­si­ko­ori­en­tierte Ent­schei­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Iden­ti­fi­zie­rung, Be­wer­tung und Be­hand­lung von Geldwäsche­ri­si­ken zu tref­fen.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Die Be­stel­lung von Mit­glie­dern der Lei­tungs­ebene zum Geldwäsche­be­auf­trag­ten oder sei­nem Stell­ver­tre­ter wird in AuA 2018-E neu an der Mit­ar­bei­ter­an­zahl des ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­mens fest­ge­macht. Eine Be­stel­lung von Mit­glie­dern der Lei­tungs­ebene als Be­auf­trag­ter kommt nur noch in Be­tracht, wenn ein Un­ter­neh­men we­ni­ger als zehn Mit­ar­bei­ter be­schäftigt.

Klar­ge­stellt wird in Be­zug auf die Be­stel­lung ei­nes Geldwäsche­be­auf­trag­ten auch, dass er und sein(e) Stell­ver­tre­ter dem glei­chen Un­ter­neh­men an­gehören müssen.

Es ist eine Überprüfung der Zu­verlässig­keit „grundsätz­lich al­ler Be­schäftig­ten“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG vor­zu­neh­men. Eine Ri­si­ko­ori­en­tie­rung wird nur noch hin­sicht­lich der für die Überprüfung ein­ge­setz­ten Maßnah­men als zulässig er­ach­tet.

Kundensorgfaltspflichten

Mit Blick auf die Neue­run­gen und Kon­kre­ti­sie­run­gen im Be­reich der Kun­den­sorg­falts­pflich­ten ist fest­zu­stel­len, dass die Ba­Fin Ak­tua­li­sie­rungs­pflich­ten bei be­ste­hen­den Ver­trags­part­nern in ih­rer Ver­wal­tungs­pra­xis künf­tig höheres Ge­wicht bei­misst.

Zu § 10 Abs. 3 Satz 3 GwG wird in den AuA 2018-E klar­ge­stellt, dass An­lass für eine er­neute Erfüllung der Kun­den­sorg­falts­pflich­ten die Ände­run­gen der maßgeb­li­chen Umstände in Be­zug auf den Kun­den sind. Ver­wie­sen wird bei­spiels­weise auf Ände­run­gen der Ge­sell­schafts­form, zur Un­ter­neh­mens­ver­schmel­zung, oder zu Ände­run­gen der Ei­gen­tums- und Kon­troll­struk­tu­ren bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen als Ver­trags­part­ner. In sol­chen Fällen hat eine er­neute Erfüllung al­ler all­ge­mei­nen Sorg­falts­pflich­ten zu er­fol­gen und nicht nur eine Ak­tua­li­sie­rung der be­reits be­ste­hen­den Da­ten des Kun­den.

Ak­tua­li­sie­rungs­pflich­ten be­ste­hen auch im Zu­sam­men­hang mit dem ge­setz­lich ein­geführ­ten fik­ti­ven wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten. Diese müssen im Rah­men der Erfüllung der Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG er­fasst wer­den.

Außer­dem wird im Rah­men der Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht un­ter Be­zug auf § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG er­war­tet, dass in an­ge­mes­se­nen zeit­li­chen Abständen durch ri­si­ko­ori­en­tierte Ver­fah­ren überprüft wird, ob zwi­schen­zeit­lich ein Ver­trags­part­ner oder des­sen wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter den PeP-Sta­tus (Po­li­ti­sch ex­po­nierte Per­son) er­langt hat. Der zeit­li­che Rah­men für diese Ak­tua­li­sie­rungs­pflicht hat sich ge­genüber den AuA DK nicht geändert. So ist bei Ver­trags­be­zie­hun­gen, die in­tern mit einem ho­hen Ri­siko ein­ge­stuft wur­den, min­des­tens alle zwei Jahre eine Überprüfung durch­zuführen.

Hinweis

Im Rah­men der im Mai 2018 aus­ge­lau­fe­nen Kon­sul­ta­tion zum AuA 2018-E ha­ben eine Reihe von In­sti­tu­tio­nen und Verbänden Stel­lung ge­nom­men, zu ein­zel­nen darin ent­hal­te­nen Ver­wal­tungs­auf­fas­sun­gen auch kri­ti­sch. Da­her ist der­zeit un­klar, in wel­cher Form und wie schnell eine endgültige Veröff­ent­li­chung der AuA 2018 an­steht.

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