Die 8. MaRisk-Novelle beinhaltet ausschließlich Änderungen, die die neuen Vorgaben der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14) umsetzen.
Ein Großteil der EBA-Anforderungen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch war bisher schon entweder explizit oder implizit in den MaRisk enthalten, so dass nur noch Ergänzungen nötig waren, um die Leitlinien der EBA vollständig abzubilden. So wird nun in den Erläuterungen zu AT 4.2 gefordert, dass Institute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf die Vermögenssituation der Institute (Barwert) bewerten und steuern müssen. Dies kann sowohl durch Limite als auch durch andere risikobegrenzende Vorgaben erfolgen. Für Sicherungsgeschäfte wird auf die Vorgaben der EBA-Leitlinien verwiesen. Die meisten Anforderungen an das Management der Zinsänderungsrisiken finden sich im Modul BTR 2.3, wo insb. auf die Bewertung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sowie die Messansätze eingegangen wird. Die BaFin weist auch darauf hin, dass für die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch die Vorgaben der EBA-Leitlinien angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für den Umgang mit wesentlichen Zinsänderungsrisiken in verschiedenen Währungen und Einlagen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung.
Die EBA hat mit der Aufstellung konkreterer Rahmenvorgaben zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch hingegen weitgehend Neuland betreten. Sie werden in AT 2.2 als neue wesentliche Risikoart eingeführt. Die Anforderungen werden in den MaRisk künftig in einem neuen Modul BTR 5 abgebildet. Hierbei arbeitet die BaFin in Teilen erneut auch mit Verweisen auf die EBA-Leitlinien. Über BTR 5 werden erstmals Maßstäbe festgelegt, wie Institute mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch umzugehen und wie sie diese zu identifizieren und zu bewerten haben. Diese Risiken entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht, und zwar unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Die Institute sind damit künftig gehalten, ihre Kreditspreadrisiken zu steuern und damit tatsächlich auch im Griff zu haben.
Mit Blick auf Stresstests für Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch wird auf die EBA-Leitlinien verwiesen. Für den Stresstest für Zinsänderungsrisiken wird ergänzend erläutert, dass sowohl aufsichtsrechtlich als auch institutsintern definierte Szenarien zu berücksichtigen sind, wobei in Abhängigkeit vom ökonomischen Zinsumfeld auch Negativzinsszenarien berücksichtigt werden sollen.
In den Leitlinien der EBA ist die Anwendung des Proportionalitätsprinzips vorgesehen. Eine entsprechende Klarstellung findet sich auch in der Vorbemerkung der MaRisk (AT 1), die den Proportionalitätsgedanken aus den einschlägigen EBA-Leitlinien aufgreift. Die BaFin verweist hier u. a. speziell auf die EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14) Tz. 16 bis 18. Diese Proportionalität gilt nicht nur für die entsprechenden Verweise auf die Leitlinien, sondern auch für die expliziten Ergänzungen in den MaRisk. Auf weitere Öffnungsklauseln in den MaRisk-Ergänzungen wurde daher bewusst verzichtet.