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BaFin-Leitfaden zur Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte

Ab 1.1.2019 gilt der Ba­Fin-Leit­fa­den zur auf­sicht­li­chen Be­ur­tei­lung bank­in­ter­ner Ri­si­ko­tragfähig­keits­kon­zepte.

Europäische Entwicklungen in der Bankaufsicht geben Anlass zur Neuausrichtung

Im Ja­nuar 2016 veröff­ent­lichte die Eu­ropäische Zen­tral­bank (EZB) erst­mals ihre Er­war­tun­gen an die Aus­ge­stal­tung des in­ter­nen Pro­zes­ses zur Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit der Ka­pi­tal­aus­stat­tung (In­ter­nal Ca­pi­tal Ade­quacy As­sess­ment Pro­cess, ICAAP) und des in­ter­nen Pro­zes­ses zur Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit der Li­qui­dität (In­ter­nal Li­qui­dity Ade­quacy As­sess­ment Pro­cess, ILAAP) für von ihr be­auf­sich­tigte be­deu­tende Kre­dit­in­sti­tute. Diese Er­war­tun­gen wur­den 2017 durch die EZB über­ar­bei­tet, wei­ter aus­ge­baut und am 2.3.2018 in Form zweier Leitfäden zur Kon­sul­ta­tion ge­stellt. Mit Wir­kung zum 1.1.2019 sol­len diese Leitfäden die EZB-Er­war­tun­gen an den ICAAP und den ILAAP aus dem Jahr 2016 er­set­zen.

BaFin-Leitfaden zur Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte© Thinkstock

Hinweis

Die Not­wen­dig­keit zur Schaf­fung ei­nes ein­heit­li­chen Verständ­nis­ses ins­be­son­dere bei der An­wen­dung des ICAAP im Rah­men des SREP (Su­per­vi­sory Re­view and Eva­lua­tion Pro­cess) er­gab sich, nach­dem eine hohe He­te­ro­ge­nität in den ICAAP-Kon­zep­tio­nen in­ner­halb des SSM-Raums (An­wen­dungs­raum des Sin­gle Su­per­vi­sory Me­cha­nism) er­kannt wurde.

In An­leh­nung an die von der EZB veröff­ent­li­chen Er­war­tun­gen an die Aus­ge­stal­tung des ICAAP für be­deu­tende Kre­dit­in­sti­tute hatte die Ba­Fin seit Sep­tem­ber 2017 den Ent­wurf ei­nes über­ar­bei­te­ten Leit­fa­dens zu „Auf­sicht­li­che Be­ur­tei­lung bank­in­ter­ner Ri­si­ko­tragfähig­keits­kon­zepte und de­ren pro­zes­sua­ler Ein­bin­dung in die Ge­samt­bank­steue­rung („ICAAP“) – Neu­aus­rich­tung“ (RTF-Leit­fa­den) kon­sul­tiert. Ein wei­te­rer Grund für die Neu­aus­rich­tung des RTF-Leit­fa­dens war die in den EBA-Leit­li­nien zu SREP (EBA/GL/2014/13) vor­ge­schrie­bene Überprüfung des ICAAP so­wie die Be­wer­tung des­sen In­te­gra­tion in das Ge­samt­ri­si­ko­ma­nage­ment und das stra­te­gi­sche Ma­nage­ment des In­sti­tuts.

Mit der Neu­aus­rich­tung des RTF-Leit­fa­dens hat die Ba­Fin die von der EZB ein­geführte nor­ma­tive Per­spek­tive so­wie eine Nach­jus­tie­rung der öko­no­mi­schen Per­spek­tive von bank­in­ter­nen Ri­si­ko­tragfähig­keits­kon­zep­ten in die deut­sche Auf­sichts­pra­xis für die durch sie be­auf­sich­tig­ten Kre­dit­in­sti­tute über­nom­men und zu­gleich die An­for­de­rung in AT 4.1 Tz. 2 Ma­Risk spe­zi­fi­ziert.

Da­bei sind künf­tig beide Be­trach­tungs­per­spek­ti­ven zwin­gend ab­zu­bil­den. Hier­bei gel­ten der Pro­por­tio­na­litätsgrund­satz und die Me­tho­den­frei­heit (grundsätz­lich nur für die öko­no­mi­sche Per­spek­tive). Al­ter­na­tiv zu den bei­den Be­trach­tungs­per­spek­ti­ven ist die Wei­terführung der sog. Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ ent­spre­chend des bis­he­ri­gen Ba­Fin-Leit­fa­dens aus dem Jahr 2011 möglich.

Hinweis

Die bis auf wei­te­res al­ter­na­tiv zu den neuen Per­spek­ti­ven von der Ba­Fin gewährte Fortführung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ stellt für die von der Ba­Fin be­auf­sich­tig­ten Kre­dit­in­sti­tute zu­min­dest eine vorüber­ge­hende Öff­nungs­klau­sel dar. Auf die für diese Kon­zepte mo­di­fi­zier­ten bzw. ak­tua­li­sier­ten An­for­de­run­gen, die im An­nex zum RTF-Leit­fa­den auf­ge­nom­men wor­den sind, ge­hen wir am Ende die­ses Bei­trags ein.

Die fi­nale Fas­sung des RTF-Leit­fa­dens wurde nun am 24.5.2018 veröff­ent­licht. Für die Um­set­zung der ak­tua­li­sier­ten Grundsätze und Ver­fah­ren ist keine Frist vor­ge­se­hen. Ein Grund hierfür ist si­cher­lich die zulässige Wei­terführung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“.

Hinweis

Der RTF-Leit­fa­den ist aus­schließlich auf Kre­dit­in­sti­tute zu­ge­schnit­ten. Eine Über­trag­bar­keit der Grundsätze und Kri­te­rien auf Fi­nanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tute ist nicht ohne wei­te­res möglich und nicht ge­bo­ten. Fi­nanz­dienst­leis­ter müssen da­her an den je­wei­li­gen Ge­schäfts­ak­ti­vitäten aus­ge­rich­tete in­di­vi­du­elle Lösungs­ansätze zur Um­set­zung der An­for­de­run­gen des AT 4.1 Ma­Risk ent­wi­ckeln.

Die normative Perspektive

Die nor­ma­tive Per­spek­tive er­streckt sich über die Ge­samt­heit al­ler re­gu­la­to­ri­schen und auf­sicht­li­chen so­wie auf die dar­auf ba­sie­ren­den in­ter­nen An­for­de­run­gen. Da­mit wird die in AT 4.1 Tz. 2 Ma­Risk vor­ge­ge­bene Ziel­set­zung ei­ner Fortführung des In­sti­tuts um­ge­setzt.

Hinweis

Die nor­ma­tive Per­spek­tive ähnelt dem bis­her übli­chen Go­ing-Con­cern-An­satz, kann aber mit die­sem auf Grund ge­wis­ser Aus­wei­tun­gen und Ver­schärfun­gen, auf die im Fol­gen­den näher ein­ge­gan­gen wird, nicht gleich­ge­setzt wer­den.

Re­le­vante Steue­rungsgrößen sind die Ka­pi­talgrößen Kern­ka­pi­tal­an­for­de­rung, SREP-Ge­samt­ka­pi­tal­an­for­de­rung, die kom­bi­nierte Puf­fer­an­for­de­rung und die Ei­gen­mit­tel­ziel­kenn­zif­fer (EMZK) so­wie sämt­li­che Struk­tur­an­for­de­run­gen hin­sicht­lich des Ka­pi­tals. We­sent­li­che Kom­po­nen­ten sind da­bei eine Be­trach­tung auf Jah­res­ba­sis und eine Ka­pi­tal­pla­nung, die sich auf min­des­tens drei Jahre er­streckt und min­des­tens jähr­lich fort­zu­schrei­ben ist.

Das Ri­si­ko­de­ckungs­po­ten­tial (RDP) setzt sich aus den je­weils zur Un­ter­le­gung der Min­dest­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen bzw. Stress­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen zu­ge­las­se­nen In­stru­men­ten zu­sam­men. Für die Er­mitt­lung der zur Verfügung ste­hen­den re­gu­la­to­ri­schen Ei­gen­mit­tel in späte­ren Pla­nungs­pe­rio­den sind die ent­spre­chen­den Po­si­tio­nen der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung zu pla­nen. Hier­bei ist das Vor­sichts­prin­zip zu be­ach­ten.

Die Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung für Adres­sen­aus­fall-, Markt­preis- und ope­ra­tio­nelle Ri­si­ken hat sich an den An­for­de­run­gen der CRR (Ca­pi­tal Re­qui­re­ments Re­gu­la­tion) aus­zu­rich­ten. Der Ri­si­ko­ho­ri­zont ist so­mit auf­sicht­lich auf ein Jahr de­ter­mi­niert, so dass nur noch eine rol­lie­rende Ri­si­ko­tragfähig­keits­be­trach­tung möglich ist. Die Ri­si­ko­in­ven­tur hat den­noch (auch für die öko­no­mi­sche Be­trach­tung) Ri­si­ken zu berück­sich­ti­gen, die sich ggf. erst nach Ab­lauf des einjähri­gen Ri­si­ko­be­trach­tungs­hori­zonts ma­te­ria­li­sie­ren bzw. ma­te­ria­li­sie­ren können (z. B. Zinsände­rungs­ri­si­ken). Alle sich aus der Ri­si­ko­in­ven­tur er­ge­ben­den we­sent­li­chen Ri­si­ken so­wie die Aus­wir­kun­gen von Ri­si­ken, die nur in der öko­no­mi­schen Per­spek­tive sicht­bar wer­den (z. B. Mi­gra­ti­ons­ri­si­ken oder aus der ver­lust­freien Be­wer­tung des Zins­buchs gemäß IDW RS BFA 3), sind auch in der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive quan­ti­ta­tiv zu berück­sich­ti­gen. Dies soll auf der Ba­sis in­ter­ner Ver­fah­ren im Rah­men der Ka­pi­tal­pla­nung er­fol­gen.

Die Ka­pi­tal­pla­nung hat sich über einen Zeit­raum von min­des­tens drei Jah­ren zu er­stre­cken. In ihr ist wei­ter­hin zwi­schen Ba­sis-/Plan­sze­na­rio und (min­des­tens einem) ad­ver­sen Sze­na­rio zu un­ter­schei­den. Im Ba­sis-/Plan­sze­na­rio sind er­war­tete Verände­run­gen der Ge­schäftstätig­keit oder der stra­te­gi­schen Ziele (stra­te­gi­sche Pla­nung), Verände­run­gen des Markt- und Wett­be­werbs­um­felds so­wie bin­dende oder be­reits be­schlos­sene recht­li­che/re­gu­la­to­ri­sche Ände­run­gen zu berück­sich­ti­gen. In die­sem Sze­na­rio er­war­tet die Auf­sicht, dass ins­be­son­dere die Ka­pi­talgrößen Kern­ka­pi­tal­an­for­de­rung, SREP-Ge­samt­ka­pi­tal­an­for­de­rung, kom­bi­nierte Puf­fer­an­for­de­rung und Höchst­ver­schul­dungs­quote ein­ge­hal­ten wer­den (siehe „er­war­te­ter Wert“ in Über­sicht 2).

Hinweis

Die EMZK stellt zwar keine ver­bind­li­che Ka­pi­tal­an­for­de­rung dar, soll je­doch als auf­sicht­li­che Er­war­tungsgröße für Stress­pha­sen eine ge­wisse Leit­wir­kung da­hin­ge­hend ha­ben, dass sie die Ge­samt­ka­pi­tal­aus­stat­tung auf­zeigt, die die Ba­Fin bei Ein­tritt von be­stimm­ten ad­ver­sen Sze­na­rien als er­for­der­lich an­sieht.

Das ad­verse Sze­na­rio der Ka­pi­tal­pla­nung ist das zen­trale Ri­si­kosze­na­rio der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive. Hier er­war­tet die Auf­sicht, dass min­des­tens die SREP-Ge­samt­ka­pi­tal­an­for­de­rung auch un­ter ad­ver­sen Be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wird (siehe „Min­dest­wert“ in Über­sicht 2). Die Nut­zung re­gu­la­to­ri­scher Ei­gen­ka­pi­tal­ele­mente zur Ri­si­ko­de­ckung in ad­ver­sen Sze­na­rien muss kon­sis­tent zur Schwere der an­ge­nom­me­nen Sze­na­rien und dem Ri­si­ko­ap­pe­tit des In­sti­tuts sein. Zu­dem sind die Ri­si­ken aus der öko­no­mi­schen Per­spek­tive so­wohl in der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung, den re­gu­la­to­ri­schen Ei­gen­mit­teln, als auch in den ri­si­ko­ge­wich­te­ten Po­si­ti­ons­beträgen des Kre­dit­in­sti­tuts quan­ti­ta­tiv zu berück­sich­ti­gen. Bei ei­ner sich im ad­ver­sen Sze­na­rio er­ge­ben­den even­tu­el­len Un­ter­de­ckung ist im Ein­klang mit der Ge­schäfts- und Ri­si­ko­st­ra­te­gie und dem ggf. be­ste­hen­den Sa­nie­rungs­plan des Kre­dit­in­sti­tuts ein plau­si­bel um­setz­ba­rer Maßnah­men­ka­ta­log zur Wie­der­her­stel­lung der Ein­hal­tung al­ler re­gu­la­to­ri­schen Ei­gen­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen zu er­stel­len.

Hinweis

Ins­ge­samt stellt die Um­set­zung der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive eine Her­aus­for­de­rung für die Kre­dit­in­sti­tute dar. Da­bei wird der in AT 4.1 Tz. 11 Ma­Risk ver­an­kerte Ka­pi­tal­pla­nungs­pro­zess und des­sen Verknüpfung mit der Ri­si­ko­tragfähig­keit so­wie des­sen en­gen Ver­bin­dung mit der stra­te­gi­schen und ope­ra­ti­ven Ge­schäfts­pla­nung des Kre­dit­in­sti­tuts deut­lich auf­ge­wer­tet. Künf­tig ist so­mit auf eine stärkere Nut­zung in­te­grier­ter Mo­delle zur Ka­pi­tal­pla­nung so­wie der Ana­lyse, Steue­rung und Wei­ter­ent­wick­lung der Ge­schäfts­mo­delle des Kre­dit­in­sti­tuts un­ter dem As­pekt der Ri­si­ko­tragfähig­keit ab­zu­stel­len. Auch in Be­zug auf die Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung ist die Er­war­tung der Auf­sicht zu erwähnen, dass in der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive alle we­sent­li­chen Ri­si­ken i. S. d. Ma­Risk Berück­sich­ti­gung fin­den sol­len.

Die ökonomische Perspektive

Ziel der öko­no­mi­schen Per­spek­tive ist die Sub­stanz­si­che­rung des Kre­dit­in­sti­tuts und der Schutz vor Ver­lus­ten. Da­bei sol­len alle Ri­si­ken mit Aus­wir­kung auf die wirt­schaft­li­che Über­le­bensfähig­keit des Kre­dit­in­sti­tuts mit Ka­pi­tal ge­deckt wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund ist das RDP grundsätz­lich los­gelöst von der han­dels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung und den re­gu­la­to­ri­schen Vor­ga­ben ab­zu­lei­ten. Die Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung hat sich aus­schließlich an Markt­prei­sen bzw. an Be­wer­tun­gen, die sich den tatsäch­li­chen Markt­prei­sen annähern, zu ori­en­tie­ren.

Hinweis

Die öko­no­mi­sche Per­spek­tive ist der deut­schen Bank­pra­xis bis­her als „Li­qui­da­ti­ons­an­satz“ bzw. „Gone-Con­cern-An­satz“ be­kannt, der dem in AT 4.1 Tz. 2 Ma­Risk de­fi­nier­ten Gläubi­ger­schutz Rech­nung trägt.

Maßge­bend ist die in­terne Er­mitt­lungs­me­tho­dik des Kre­dit­in­sti­tuts. Da­bei soll so­wohl bei der Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung als auch bei der RDP-Er­mitt­lung auf eine kon­sis­tente und in sich schlüssige Be­trach­tung ge­ach­tet wer­den. Der RTF-Leit­fa­den un­ter­schei­det in drei Ar­ten von Mo­del­lie­run­gen der Ri­si­ko­mes­sung und trägt da­durch dem Pro­por­tio­na­litätsprin­zip und dem Me­tho­den­frei­heits­ge­dan­ken Rech­nung.

Wird das RDP z. B. bar­wer­tig ab­ge­lei­tet (Bar­wert sämt­li­cher Vermögens­werte, Ver­bind­lich­kei­ten und außer­bi­lan­zi­el­ler Po­si­tio­nen), so sind die Ri­si­ken eben­falls bar­wer­tig zu mes­sen (bar­wer­tige RTF). Darüber hin­aus ist auch eine pe­rio­di­sche oder auf­sicht­li­che Be­trach­tung für die RDP-Ab­lei­tung zulässig. Eine Be­rei­ni­gung um markt­ver­zer­rende Ef­fekte (wie z.B. stille Las­ten/Re­ser­ven) ist in sol­chen Fällen Pflicht, wo­bei die Ge­nau­ig­keit der Kor­rek­tu­ren von in­sti­tuts­in­di­vi­du­el­len Pro­por­tio­na­litätsüber­le­gun­gen abhängt. Die Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung hat dann gemäß der sog. bar­wert­na­hen RTF zu er­fol­gen. Da­bei kann z. B. so­wohl für die Kor­rek­tur markt­ver­zeh­ren­der Ef­fekte bei der RDP-Ab­lei­tung als auch für die Mes­sung be­stimm­ter Ri­si­ken auf das Ver­fah­ren im Jah­res­ab­schluss zur ver­lust­freien Be­wer­tung des Zins­buchs (IDW RS BFA 3) zurück­ge­grif­fen wer­den.

Hinweis

Das Wahl­recht in Be­zug auf die An­wen­dung zwi­schen der bar­wer­ti­gen RTF bzw. der bar­wert­na­hen RTF hat (an­ders als ur­sprüng­lich vor­ge­se­hen) un­abhängig vom Pro­por­tio­na­litätsgrund­satz zu er­fol­gen.

Un­ter Berück­sich­ti­gung des Pro­por­tio­na­litätsprin­zips dürfen al­ler­dings sehr kleine und we­nig kom­plexe In­sti­tute eine ver­ein­fachte Ri­si­ko­mes­sung an­wen­den, bei wel­cher zu den Ri­si­ko­wer­ten der Säule 1 quan­ti­fi­zierte Ri­si­ko­werte für nicht hin­rei­chend in Säule 1 berück­sich­tigte und wei­tere we­sent­li­che Ri­si­ko­ar­ten hin­zu­ad­diert wer­den (sog. „Säule 1 +“-RTF).

Hinweis

Anknüpfungs­punkte für die Er­mitt­lung nicht hin­rei­chend in Säule 1 berück­sich­tig­ter Ri­si­ko­werte im Rah­men der „Säule 1+“-RTF können sich z. B. aus den Zins­schocks gemäß dem Ba­Fin-Rund­schrei­ben 9/2018 „Zinsände­rungs­ri­si­ken im An­la­ge­buch“ oder auch aus den Ri­si­ko­beträgen auf Ba­sis ei­ner Plau­si­bi­li­sie­rung nach AT 4.1 Tz. 5 Ma­Risk (Er­fah­rungs­werte, Ver­gleichsmaßstäbe, Ex­per­ten­schätzung) er­ge­ben.

Auf der RDP-Seite sind auch er­war­tete Ver­luste bei der Er­mitt­lung des Bar­werts ak­ti­vi­scher Po­si­tio­nen ab­zu­bil­den, nicht je­doch ge­plante Werte (z. B. Plan­ge­winn, Neu­ge­schäft). Hin­sicht­lich der Ri­si­ko­quan­ti­fi­zie­rung bei we­sent­li­chen Ri­si­ken sind ne­ben den er­war­te­ten Ver­lus­ten, die grundsätz­lich noch nicht be­reits im Rah­men der RDP-Ab­lei­tung ab­ge­bil­det wor­den sind, auch un­er­war­tete Ver­luste zu berück­sich­ti­gen. Die Ri­si­ken sind über einen ein­heit­lich lan­gen künf­ti­gen Zeit­raum zu er­mit­teln (rol­lie­rende Ein­jah­res­be­trach­tung). Der An­satz für die Ri­si­ko­mes­sung soll zwi­schen den ein­zel­nen Ri­si­ko­ar­ten kon­sis­tent sein und sich bei al­len Me­tho­den zur Ri­si­ko­be­ur­tei­lung ins­ge­samt am Ni­veau der in­ter­nen Mo­delle der Säule 1 (in etwa dem Kon­fi­denz­ni­veau von 99,9 %) ori­en­tie­ren. Grundsätz­lich wird eine Brut­to­be­trach­tung bei der Ri­si­ko­er­mitt­lung er­war­tet, ohne ri­si­kom­in­dernde Di­ver­si­fi­ka­ti­ons­ef­fekte in­ner­halb oder zwi­schen ein­zel­nen Ri­si­ko­ar­ten; sol­che Ef­fekte dürfen nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen gemäß AT 4.1 Tz. 6 und 7 Ma­Risk berück­sich­tigt wer­den.

Hinweis

Auch für die Um­set­zung der öko­no­mi­schen Per­spek­tive ist aus­ge­hend von den bis­her ge­nutz­ten in­ter­nen Mo­del­len eine um­fas­sende Ana­lyse der ggf. er­for­der­li­chen An­pas­sung vor­zu­neh­men. Auf­grund des nun fest­ge­leg­ten Kon­ser­va­ti­vitätsni­veaus für die Ri­si­ko­mes­sung ist ins­be­son­dere bei Kre­dit­in­sti­tu­ten, die bis­her einen Go­ing-Con­cern-An­satz mit einem re­la­tiv nied­ri­gem Kon­fi­denz­ni­veau (z. B. 95 %) nut­zen, zu ana­ly­sie­ren, in wel­chem Um­fang die neuen An­for­de­run­gen ggf. zu höheren öko­no­mi­schen Ka­pi­tal­an­for­de­run­gen führen könn­ten.

Stresstests

Stress­tests sind gemäß AT 4.3.3 Tz. 1 Ma­Risk zunächst re­gelmäßig für die we­sent­li­chen Ri­si­ko­ar­ten aber auch gemäß AT 4.3.3 Tz. 3 Ma­Risk für das Ge­samt­ri­si­ko­pro­fil des Kre­dit­in­sti­tuts durch­zuführen.

Der RTF-Leit­fa­den gibt zwei kon­kre­ti­sie­rende An­for­de­run­gen hin­sicht­lich der durch­zuführen­den Stress­tests vor. So erfüllen Kre­dit­in­sti­tute, die ihre Ka­pi­tal­pla­nung im Rah­men der ad­ver­sen Be­trach­tung in der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive iden­ti­sch einem schwe­ren kon­junk­tu­rel­len Ab­schwung i. S. d. AT 4.3.3 Tz. 3 Ma­Risk aus­ge­stal­tet ha­ben (so­fern die­ses Sze­na­rio für das je­wei­lige In­sti­tut einen spürba­ren Ein­fluss auf die Ka­pi­tal­aus­stat­tung und -pla­nung auf­weist), sämt­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen an Stress­tests für das Ge­samt­ri­si­ko­pro­fil gemäß AT 4.3.3 Tz. 3 Ma­Risk.

Stress­tests sind auch im Rah­men der öko­no­mi­schen Per­spek­tive durch­zuführen, die los­gelöst von den der Ri­si­ko­mess­ver­fah­ren zu­grun­de­lie­gen­den Prämis­sen po­ten­zi­elle bis­her nicht bzw. nicht hin­rei­chend ab­ge­bil­dete Er­eig­nisse berück­sich­ti­gen sol­len.

Hinweis

Die Ab­bil­dung von Stress­tests un­ter den stren­gen Pa­ra­me­ter­an­for­de­run­gen der öko­no­mi­schen Per­spek­tive (bar­wer­tig, Kon­fi­denz­ni­veau 99,9 %) stellt ins­be­son­dere für Kre­dit­in­sti­tute, die bis­her Stress­tests in einem pe­rio­di­schen Go­ing-Con­cern-An­satz mit ge­rin­gen Kon­fi­denz­ni­veau (z. B. 95 %) be­trach­tet ha­ben, eine Her­aus­for­de­rung dar.

Zusammenwirkung beider Perspektiven

Nun ha­ben Kre­dit­in­sti­tute zwin­gend beide Per­spek­ti­ven ab­zu­bil­den, die un­ter­schied­li­che Blick­win­kel auf die Ri­si­ko­tragfähig­keit des Kre­dit­in­sti­tu­tes bie­ten. Diese sind al­ler­dings nicht los­gelöst von ein­an­der zu be­trach­ten. Die In­for­ma­tio­nen der öko­no­mi­schen Per­spek­tive müssen in die nor­ma­tive Per­spek­tive ein­ge­bun­den wer­den, um eine ein­heit­li­che Steue­rung zu gewähr­leis­ten. So sind bei­spiels­weise die Aus­wir­kun­gen we­sent­li­cher Ri­si­ken aus der öko­no­mi­schen Per­spek­tive zu ana­ly­sie­ren und in der nor­ma­ti­ven Per­spek­tive quan­ti­ta­tiv zu berück­sich­ti­gen. Gemäß AT 4.3.2. Tz. 1 Ma­Risk sind zu­dem beide Per­spek­ti­ven kon­sis­tent über alle Ri­si­ko­ar­ten hin­weg in die Ge­samt­bank­steue­rung ein­zu­bin­den. Eine Do­ku­men­ta­tion, wie beide Per­spek­ti­ven in der prak­ti­zier­ten Ge­samt­bank­steue­rung berück­sich­tigt wer­den, wird sei­tens der Auf­sicht er­war­tet.

Hinweis

Auf­grund der vor­ge­ge­be­nen en­gen Verknüpfung bei­der Per­spek­ti­ven und sich er­ge­ben­der Wech­sel­wir­kun­gen wird eine de­tail­lierte Auf­nahme sämt­li­cher Ri­si­ko­ar­ten (im Rah­men der Ri­si­ko­in­ven­tur) für eine gleich­ge­rich­tete Steue­rung un­erläss­lich.

Aktualisierte Prinzipien und Kriterien für die Nutzung der Going-Concern-Ansätze „alter Prägung“

Die An­wen­dung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ steht als Al­ter­na­tive zu den bei­den neuen Sicht­wei­sen. Der An­nex des RTF-Leit­fa­dens wie­der­holt und präzi­siert die aus dem nun auf­ge­ho­be­nen Ba­Fin-Leit­fa­den zur „Auf­sicht­li­chen Be­ur­tei­lung bank­in­ter­ner Ri­si­ko­tragfähig­keits­kon­zepte“ vom 7.12.2011 be­kann­ten An­for­de­run­gen.

Ände­run­gen bzw. Kon­kre­ti­sie­run­gen er­ge­ben sich u. a. in Be­zug auf:

  • Ri­si­ko­in­ven­tur - es sind auch Ri­si­ken zu berück­sich­ti­gen, die sich u. U. erst im Zeit­ab­lauf, d. h. nach Ab­lauf des einjähri­gen Ri­si­ko­be­trach­tungs­hori­zonts der Ri­si­ko­tragfähig­keits­rech­nung ma­te­ria­li­sie­ren bzw. ma­te­ria­li­sie­ren können (z. B. Zinsände­rungs­ri­si­ken),
  • An­for­de­run­gen, un­ter wel­chen der Son­der­pos­ten nach § 340e Abs. 4 HGB als RDP an­ge­setzt wer­den darf,
  • Berück­sich­ti­gung der § 340f HGB-Re­serve als RDP, so­fern diese nicht be­reits den re­gu­la­to­ri­schen Ei­gen­mit­teln hin­zu­ge­rech­net ist,
  • keine Berück­sich­ti­gung von zinsin­du­zier­ten stil­len Las­ten von Wert­pa­pie­ren des An­la­ge­be­stands, so­fern diese Wert­pa­piere in die ver­lust­freie Be­wer­tung des Zins­buchs nach IDW RS BFA 3 ein­fließen,
  • Eli­mi­nie­rung ak­ti­ver la­ten­ter Steu­ern und des Good­wills gemäß den CRR-Vor­schrif­ten, so­fern freie Ei­gen­mit­tel als RDP an­ge­setzt wer­den,
  • bei der Er­mitt­lung des Zinsände­rungs­ri­si­kos ist ein et­wai­ger Rück­stel­lungs­be­darf im Rah­men der ver­lust­freien Be­wer­tung des Zins­buchs nach IDW RS BFA 3 grundsätz­lich zu berück­sich­ti­gen,
  • gemäß AT 4.1 Tz. 3 Ma­Risk ist die über den Bi­lanz­stich­tag hin­aus­ge­hende Ri­si­ko­be­trach­tung (Jah­res­ende-Sicht bzw. ab Jah­res­mitte die Jah­res­ende-Sicht des Fol­ge­jah­res) wei­ter­hin zulässig.

Hinweis

Die An­wen­dung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ ist bis auf wei­te­res zulässig. Auf­grund der vor­an­schrei­ten­den Har­mo­ni­sie­rungs­be­stre­bun­gen in­ner­halb des SSM-Rau­mes und der mögli­chen künf­ti­gen Er­war­tun­gen auch an we­ni­ger be­deu­tende In­sti­tute könnte die Dul­dung der Wei­terführung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ früher oder später weg­fal­len. Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fiehlt es sich auch für Kre­dit­in­sti­tute, die sich für eine Fortführung der Go­ing-Con­cern-Ansätze „al­ter Prägung“ ent­schei­den, par­al­lel zu de­ren An­wen­dung kon­krete Über­le­gun­gen (z. B. Aus­wir­kungs­ana­ly­sen, Pro­zess­an­pas­sungs­be­darf) über die In­te­gra­tion der neuen Ansätze in ihre RTF-Kon­zepte an­zu­stel­len.

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