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BAG zur Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Urteil des BAG vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10

Hat der Ar­beit­ge­ber zum Zwecke der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung eine Di­rekt­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen und dem Ar­beit­neh­mer ein bis zum Ab­lauf der ge­setz­li­chen Un­ver­fall­bar­keits­frist wi­der­ruf­li­ches Be­zugs­recht ein­geräumt, steht dem Ar­beit­neh­mer in der In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers kein Aus­son­de­rungs­recht nach § 47 InsO an der Ver­si­che­rung zu, wenn der In­sol­venz­ver­wal­ter das Be­zugs­recht wirk­sam wi­der­ru­fen hat. Die Zulässig­keit des Wi­der­rufs rich­tet sich al­lein nach der ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rechts­lage im Verhält­nis zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ver­si­che­rung, nicht nach den ar­beits­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer. Verstößt der In­sol­venz­ver­wal­ter mit dem Wi­der­ruf des Be­zugs­rechts ge­gen seine ar­beits­ver­trag­li­che Ver­pflich­tung, so kann dies grundsätz­lich einen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ar­beit­neh­mers begründen. Die­ser ist je­doch we­der auf Er­stat­tung der Beiträge zur Di­rekt­ver­si­che­rung noch auf Zah­lung des Rück­kaufs­werts ge­rich­tet, son­dern auf Aus­gleich des Ver­sor­gungs­scha­dens.

Der Kläger war vom 1. De­zem­ber 1998 bis zum 31. De­zem­ber 2005 bei der späte­ren In­sol­venz­schuld­ne­rin be­schäftigt. Diese sagte dem Kläger am 30. Au­gust 1999 Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu. Dazu schloss die Schuld­ne­rin eine Di­rekt­ver­si­che­rung ab und räumte dem Kläger ein bis zum Ab­lauf der ge­setz­li­chen Un­ver­fall­bar­keits­frist wi­der­ruf­li­ches Be­zugs­recht ein. Nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Ar­beit­ge­be­rin wi­der­rief der be­klagte In­sol­venz­ver­wal­ter ge­genüber der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft das Be­zugs­recht. Der Kläger hat den Wi­der­ruf des Be­zugs­rechts für un­wirk­sam ge­hal­ten und den In­sol­venz­ver­wal­ter auf Über­tra­gung der Ver­si­che­rung in An­spruch ge­nom­men. Hilfs­weise hat er im Wege des Scha­dens­er­sat­zes die Er­stat­tung der an die Ver­si­che­rung ge­zahl­ten Beiträge, zu­min­dest aber Zah­lung des Rück­kaufs­werts der Ver­si­che­rung ver­langt.

Die Klage hatte vor dem Drit­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG), wie schon in den Vor­in­stan­zen, kei­nen Er­folg. Der Wi­der­ruf des Be­zugs­rechts durch den In­sol­venz­ver­wal­ter ist wirk­sam, da die Un­ver­fall­bar­keits­frist nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Be­trAVG im Zeit­punkt des Wi­der­rufs nicht ab­ge­lau­fen war. Der In­sol­venz­ver­wal­ter ist auch nicht ver­pflich­tet, dem Kläger im Wege des Scha­dens­er­sat­zes die Beiträge für die Di­rekt­ver­si­che­rung oder den Rück­kaufs­wert der Ver­si­che­rung zu er­stat­ten. Den Er­satz ei­nes Ver­sor­gungs­scha­dens hat der Kläger nicht ver­langt. Des­halb war auch nicht zu ent­schei­den, ob der In­sol­venz­ver­wal­ter im Verhält­nis zum Kläger be­rech­tigt war, das Be­zugs­recht zu wi­der­ru­fen, noch kommt es dar­auf an, ob ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen ei­nes zu Un­recht erklärten Wi­der­rufs des Be­zugs­rechts eine In­sol­venz­for­de­rung oder eine Mas­se­for­de­rung ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 65/2012 vom 18.09.2012

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