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Steuerberatung

Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber

Überlässt der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine Bahn­Card 100, mit der der Ar­beit­neh­mer ohne zusätz­li­che Kos­ten 12 Mo­nate lang un­be­grenzt so­wohl dienst­li­che als auch pri­vate Bahn­fahr­ten durchführen kann, bzw. eine Bahn­Card 50, mit der der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb die­ses Zeit­raums ermäßigte Fahr­aus­weise er­wer­ben kann, ist zu klären, ob darin steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu se­hen ist.

Laut Verfügung der OFD Frank­furt/Main vom 31.7.2017 (Az. S 2334 A - 80  - St 222, DB 2017, S. 2326) ist zu dif­fe­ren­zie­ren, ob die Hin­gabe der Bahn­Card im über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse liegt. Er­gibt eine Pro­gnose zum Zeit­punkt der Hin­gabe der Bahn­Card, dass die er­spar­ten Kos­ten für Ein­zel­fahr­scheine, die im Rah­men der Auswärtstätig­keit des Ar­beit­neh­mers ohne Nut­zung der Bahn­Card an­fal­len würden, die Kos­ten der Bahn­Card er­rei­chen oder über­stei­gen (pro­gnos­ti­zierte Vollamor­ti­sa­tion), liegt kein Ar­beits­lohn vor. Sollte die pro­gnos­ti­zierte Vollamor­ti­sa­tion aus un­vor­her­seh­ba­ren Gründen nicht ein­tre­ten, ist keine Nach­ver­steue­rung vor­zu­neh­men.

Wer­den die er­spar­ten Fahrt­kos­ten vor­aus­sicht­lich nicht die Kos­ten der Bahn­Card er­rei­chen (Pro­gnose ei­ner Teil­amor­ti­sa­tion), liegt die Über­las­sung der Bahn­Card nicht im über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers. Die Über­las­sung der Bahn­Card stellt so­mit in die­sem Fall in vol­ler Höhe steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar. Al­ler­dings können in die­sem Fall die­je­ni­gen Fahrt­kos­ten, die während der Gültig­keits­dauer der Bahn­Card durch die Nut­zung für be­ruf­lich ver­an­lasste Auswärtstätig­kei­ten er­spart wor­den sind, mo­nats­weise oder am Ende des Gültig­keits­zeit­raums als Kor­rek­tur den steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn min­dern. Der Kor­rek­tur­be­trag kann aus Ver­ein­fa­chungsgründen in Höhe der er­spar­ten Rei­se­kos­ten für Ein­zel­fahr­scheine er­mit­telt wer­den, die während der Gültig­keits­dauer der Bahn­Card an­ge­fal­len wären.
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