Importierte E-Bikes mit Ursprung in der Volksrepublik China sind seit dem 4.5.2018 von den mitgliedstaatlichen Zollbehörden zu erfassen (Registrierung). Betroffen sind Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor, des KN-Codes 8711 6010 und des KN-Codes 8711 6090 (TARIC-Code 8711 6090 10), die derzeit mit einem Drittlandzollsatz in Höhe von 6% verzollt werden.
Die Europäische Kommission hat die Zollbehörden mittels der DVO (EU) 2018/671 vom 2.5.2018 angewiesen, die mit Ursprung in China in die EU eingeführten Elektrofahrräder zollamtlich zu erfassen. Hintergrund ist ein Beschwerdeantrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes (EMBA). Der Verband hatte im Herbst 2017 Untersuchungsanträge bei der Kommission hinsichtlich E-Bike Importen aus China gestellt und gefordert, die „unfairen Handelspraktiken“ zu sanktionieren. Den Anträgen wurde stattgegeben.
Die Kommission sieht es nach den Untersuchungen als erwiesen an, dass die Ausführer Dumping praktizieren. Nach den Ermittlungen liegt die Dumpingspannweite zwischen 193% und 430%. Weiter führt die EU-Kommission in ihren Erwägungen aus, dass der massive Anstieg von Einfuhren von E-Bikes aus China sehr nachteilige Folgen für die Wirtschaftszweige der Union habe und eine bedeutende Schädigung darstellen würde. Im Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 sei die Menge der Ausfuhren in die Union, gegenüber dem Zeitraum November 2017 bis Februar 2018 um 82% gestiegen. Seit 2014 habe sich die Menge, der von chinesischen Herstellern in die Union ausgeführten betroffenen Waren mehr als verdreifacht. Daraus resultierte ein Anstieg des Marktanteils auf 33%. Eine etwaige zukünftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung. Sollten die Untersuchungsergebnisse zu einer Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, könnten die Zölle für diese zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erhoben werden. Den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld setzte die Kommission auf 189% des jeweiligen Warenwertes fest, dieser entspräche der Schadensbeseitigungsschwelle.
Die zollamtliche Erfassung gilt für neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung, also bis Februar 2019. Importeure von E-Bikes sollten die Antidumpinguntersuchungen und die möglicherweise darauffolgenden rückwirkenden Antidumpingzölle auf jeden Fall im Blick behalten und gegebenenfalls ihre Kalkulation überdenken.