Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellt seit ca. 25 Jahren auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" her und vermarktet diese im Raum Baden. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" versehenen Erzeugnisse. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine nach der VO 583/2009 geschützte Bezeichnung für Essig aus der Region Modena. Der Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" durch die Klägerin verletze ihre geschützte Angabe "Aceto Balsamico di Modena", und hat sie deshalb abgemahnt.
Die von der Klägerin gegen den Beklagten vor dem LG erhobene negative Feststellungsklage ist ohne Erfolg geblieben. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin festzustellen, dass sie nicht ggü. dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen.
Das OLG gab der Klage statt. Der Beklagte verfolgte mit der Revision seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der EuGH äußerte sich auf entsprechenden Vorlagebeschluss des BGH wie folgt:
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ist dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.
Der BGH gab der Revision nun dennoch statt und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Die Gründe:
Der Feststellungsklage kann nicht stattgegeben werden, weil ein Anspruch des Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung (VO 1151/2012) nicht verneint werden kann.
Zwar kann ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung nicht allein mit Blick auf die Verwendung des Bestandteils "Balsamico" durch die Klägerin angenommen werden, weil sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die von dem Beklagten beanstandete Verwendung ihres Bestandteils "Balsamico" durch die Klägerin erstreckt.
Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob mit Blick auf die Gestaltung der im Antrag in Bezug genommenen Produktaufmachungen ohne Berücksichtigung des Bestandteils "Balsamico" eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung anzunehmen ist.
Es fehlt im Streitfall an Feststellungen, die die Verneinung des mit der Feststellungsklage bekämpften Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung erlauben.
Die Klägerin möchte mit dem Klageantrag festgestellt haben, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch zusteht, der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte in Form der im Antrag wiedergegebenen Etiketten gerichtet ist. Streitgegenstand ist danach nicht die Verneinung eines abstrakt gegen die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico", sondern eines auf das Verbot der im Antrag abgebildeten konkreten Verletzungsformen gerichteten Unterlassungsanspruchs.
Zu der Frage, ob die Gestaltung der von dem Beklagten beanstandeten Produktaufmachungen für Essigprodukte ohne Berücksichtigung des Bestandteils "Balsamico", aber unter Würdigung der weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung auf die geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena" hervorruft, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ist hiervon in der Revisionsinstanz mangels solcher Feststellungen zugunsten des Beklagten auszugehen, kann das Bestehen des mit der Feststellungsklage bekämpften Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung nicht verneint werden.
Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob die Gestaltung der Produktaufmachungen der Klägerin ohne Berücksichtigung des Bestandteils "Balsamico", aber unter Würdigung der weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung auf die geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena" darstellt.
Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung iSv Art. 13 VO 1151/2012 darstellt.