Der Sachverhalt:
Die streitgegenständliche Gesellschaft wurde als Unternehmensgesellschaft mit einem Stammkapital von 2.000 €, welches auf einen Geschäftsanteil fiel, gegründet. Im Februar 2017 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals um 23.000 € durch die Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit diesem Betrag. Der bisherige Alleingesellschafter der zugleich Geschäftsführer ist wurde zur Übernahme zugelassen. Er versicherte auf den neuen Anteil entsprechend dem Kapitalerhöhungsbeschluss eine Einzahlung von 10.500 €.
Die Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Kapitalerhöhung i.S.d. § 5a Abs. 5 GmbHG, mit welcher das Stammkapital der ursprüngliche gegründeten Unternehmensgesellschaft das Mindeststammkapital einer Voll-GmbH erreicht, beim Registergericht ordnungsgemäß angemeldet. Auf die Kapitalerhöhung sind die Sonderreglung für die Unternehmensgesellschaft des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht mehr anzuwenden. Die Anforderungen an die Kapitalerhöhung bestimmen sich vielmehr nach den §§ 56 ff. GmbHG.
Nach § 57 Abs. 2 GmbHG muss eine Versicherung über das Bewirken der Einlagen nur hinsichtlich des neuen Stammkapitals erfolgen. Eine diesen Anforderungen genügende Versicherung i.H.v. 10.500 € hat der Geschäftsführer wenige Tage vor der Registeranmeldung damit ordnungsgemäß abgegeben. Schließlich verlangt das GmbHG für die Kapitalerhöhung einer GmbH; die schon vor der geplanten Erhöhung eine Voll-GmbH war, auch keine Versicherung darüber, dass das ursprüngliche Kapital noch vorhanden sei. Die Anforderung des Registergerichts an die vorliegende Unternehmensgesellschaft ist mithin überzogen. Die Maßnahme stellt eine Insolvenzüberprüfung von Amts wegen dar und erschwert der Unternehmensgesellschaft den Wandel zur Voll-GmbH ohne sachlichen Grund. Die steht zudem im Widerspruch zu der ständigen BGH-Rechtsprechung (Urteil v. 19.4.2011, II ZB 25/10).
Soweit das Registergericht anführt bei dem Übergang der Unternehmensgesellschaft zur Voll-GmbH dürfe nicht den Grundsatz der Halbaufbringung des Stammkapitals gem. § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG umgegangen werden, verkennt das Gericht das im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine solche Umgehung erkennbar sind, da die Unternehmensgesellschaft seit ihrer Gründung 2013 als solche agierte und kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gründung und Kapitalerhöhungsbeschluss gegeben ist. Damals wurde die Vollaufbringung des Stammkapitals versichert. Mit der Aufbringung der nun erforderlichen weiteren 10.500 € ist damit auch den Anforderungen des Halbaufbringungsgrundsatzes Genüge getan. Dafür, dass eine Addition der Stammkapitalanteile nicht erfolgen darf, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die eingereichte Geschäftsführerversicherung ist auch noch aktuell. Auf die Versicherung bezüglich des ursprünglichen Stammkapitals kommt es nicht mehr an. Die Versicherung bezüglich des Kapitalerhöhungsbetrags hat vor Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht vorgelegen. Die durch das Verfahren sich ergebende Zeitverzögerung hat die Antragstellerin nicht zu vertreten.
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