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Steuerberatung

Bar- oder Sachlohn bei Beiträgen zu Zusatzkrankenversicherungen?

Erhält ein Ar­beit­neh­mer Sach­lohn, kommt die An­wen­dung der mo­nat­li­chen Frei­grenze von 44 Euro in Be­tracht. Der BFH be­fasste sich des­halb in zwei Ent­schei­dun­gen mit der Un­ter­schei­dung zwi­schen Sach- und Bar­lohn.

Wird einem Ar­beit­neh­mer Sach­lohn gewährt, bleibt die­ser steu­er­frei, so­fern die Frei­grenze von mo­nat­lich 44 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht über­schrit­ten wird. Bei Bar­lohn kommt diese Frei­grenze nicht zur An­wen­dung. Der BFH kommt in zwei Streitfällen zur Qua­li­fi­zie­rung von Bei­trags­zah­lun­gen zu­guns­ten ei­ner Zu­satz­kran­ken­ver­si­che­rung zu un­ter­schied­li­chen Er­geb­nis­sen.

Kann der Ar­beit­neh­mer auf­grund der ar­beits­ver­trag­li­chen Re­ge­lung von sei­nem Ar­beit­ge­ber aus­schließlich Ver­si­che­rungs­schutz und nicht auch eine Geld­zah­lung ver­lan­gen, stellt die Gewährung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz in Höhe der ge­leis­te­ten Beiträge Sach­lohn dar (BFH-Ur­teil vom 7.6.2018, Az. VIR 13/16). Im Streit­fall wurde die mo­nat­li­che Frei­grenze nicht über­schrit­ten, so dass die Bei­trags­zah­lun­gen steu­er­frei sind.

Bie­tet hin­ge­gen der Ar­beit­ge­ber eine Zu­satz­kran­ken­ver­si­che­rung über eine pri­vate Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft an und zahlt an Mit­ar­bei­ter, die die­ses An­ge­bot an­neh­men und mit der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft einen ent­spre­chen­den Ver­trag ein­ge­hen, mo­nat­li­che Zu­schüsse in Höhe der Ver­si­che­rungs­beiträge, liegt Bar­lohn vor (BFH-Ur­teil vom 4.7.2018, Az. VIR 16/17). Der Ar­beit­ge­ber habe hier nur die Möglich­keit zum Ab­schluss ei­ner Ver­si­che­rung ver­schafft und bei Ab­schluss ei­nes ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­ver­trags einen Geld­zu­schuss ver­spro­chen. An­ders als im ers­ten Fall werde da­mit kein be­trieb­li­cher Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz gewährt.

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