Wird einem Arbeitnehmer Sachlohn gewährt, bleibt dieser steuerfrei, sofern die Freigrenze von monatlich 44 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht überschritten wird. Bei Barlohn kommt diese Freigrenze nicht zur Anwendung. Der BFH kommt in zwei Streitfällen zur Qualifizierung von Beitragszahlungen zugunsten einer Zusatzkrankenversicherung zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen, stellt die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn dar (BFH-Urteil vom 7.6.2018, Az. VIR 13/16). Im Streitfall wurde die monatliche Freigrenze nicht überschritten, so dass die Beitragszahlungen steuerfrei sind.
Bietet hingegen der Arbeitgeber eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft an und zahlt an Mitarbeiter, die dieses Angebot annehmen und mit der Versicherungsgesellschaft einen entsprechenden Vertrag eingehen, monatliche Zuschüsse in Höhe der Versicherungsbeiträge, liegt Barlohn vor (BFH-Urteil vom 4.7.2018, Az. VIR 16/17). Der Arbeitgeber habe hier nur die Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung verschafft und bei Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags einen Geldzuschuss versprochen. Anders als im ersten Fall werde damit kein betrieblicher Krankenversicherungsschutz gewährt.