Kernziel der Reform ist die künftige Reduzierung unangemessener Abweichungen in den Berechnungsergebnissen der Institute für ihre RWA. Um den von der Aufsicht kritisch beobachteten RWA-Variabilitäten zu begegnen, wurden die Regelungen zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken sowie operationelle Risiken überarbeitet. Die Neuerungen treffen insbesondere Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen mit Hilfe interner Modelle ermitteln.
Neue Eigenmitteluntergrenze für interne Modelle mittels eines Output-Floors
Durch die Anwendung interner Modelle bei der Berechnung der Risiken können Institute ihre Eigenkapitalanforderungen im Vergleich zur Nutzung von aufsichtlichen Standardmethoden bislang in der Regel reduzieren. Insbesondere für Forderungen mit geringem Risiko führt die Ermittlung der RWA auf Basis interner Modelle zu geringeren Eigenkapitalanforderungen als im Standardansatz.
Zentraler Diskussionspunkt des Ausschusses war eine angemessene Festlegung des sog. Output-Floors, also einer Grenze für durch interne Modelle ermittelte RWA durch einen Prozentsatz des durch regulatorische Standardansätze ermittelten Wertes. Das Rahmenwerk sieht nun eine Grenze von 72,5 % vor, d. h. die Institute können den mit ihren internen Verfahren ermittelten Kapitalbedarf um höchstens 27,5 % reduzieren. Der Output-Floor ist dabei auf Gesamtbankebene für die Ermittlung von Kredit- und/oder Marktrisiken bei Anwendung interner Modelle zu ermitteln.
Die Institute müssen künftig den Betrag der RWA für Kredit- und Marktrisiken auf Basis der Standardansätze veröffentlichen. Dies soll einen Vergleich zwischen den mit bankinternen Modellen und den nach dem Standardverfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen ermöglichen.
Hinweis
Der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) wird damit für große Institute an Bedeutung zunehmen, da sie vorrangig interne Modelle nutzen und über den KSA ergänzend die Untergrenze der Eigenkapitalanforderungen ermitteln müssen.
Der KSA selbst soll ebenfalls verfeinert und damit verbessert werden. Insbesondere die für den deutschen Kreditsektor wichtigen Immobilienfinanzierungen dürfen bei guter Besicherung künftig begünstigt angerechnet werden. Hingegen sind Verschärfungen bei der Unterlegung von Beteiligungsportfolios vorgesehen.
Unterlegung der operationellen Risiken
Institute haben ihre operationellen Risiken bislang anhand des pauschalen Basisindikatoransatzes, eines Standardansatzes oder eines fortgeschrittenen Ansatzes bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen zu ermitteln.
Hinweis
Der Indikator- und der Standardansatz nutzen als Berechnungsgrundlage für das operationelle Risiko den durchschnittlichen Bruttoertrag des Instituts der letzten drei Jahre. Aus einem aufsichtlich vorgeschriebenen Prozentsatz dieses Durchschnittsertrags bestimmt sich dann die Eigenkapitalanforderung. Im fortgeschrittenen Ansatz können interne Modelle, ebenfalls mit der Zielsetzung der Reduktion der Eigenmittelunterlegung, zur Anwendung kommen.
Mit Einführung des reformierten Basel III-Regelwerks wird die Anwendung interner Ansätze nicht mehr zulässig sein. Die Institute dürfen ihre Eigenkapitalanforderungen zu den operationellen Risiken dann nur noch auf Basis eines neu konzipierten Standardansatzes bestimmen. Dieser Standardansatz ähnelt dem heutigen Basisindikatoransatz. Die Eigenkapitalanforderung ermittelt sich als Prozentsatz (12 % bei kleinen Instituten, bis zu 18 % bei großen Instituten) aus dem Dreijahresdurchschnitt des maßgeblichen Indikators, für den künftig nicht mehr der Bruttoertrag, sondern der sog. Geschäftsindikator herangezogen wird, der sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
- Zinsergebnis einschließlich dem Leasingergebnis,
- Maximum aus Provisionserträgen und -aufwendungen sowie den sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen,
- Ergebnis des Handels- und Anlagebuchs.
Zudem wird, um die Risikosensitivität des neuen Standardansatzes zu erhöhen, im Basel III-Regelwerk eine Verlustkomponente eingeführt, die die bei einem Institut eingetretenen Schäden im Langzeitvergleich berücksichtigt. Da die Verlustkomponente jedoch nicht obligatorisch sein wird, kann diese im nationalen Ermessen auch unberücksichtigt bleiben.
Hinweis
Die neuen Regelungen sollen nach Umsetzung in den CRR ab dem 1.1.2022 vollständig durch die Institute angewendet werden. Die Einführung des Output-Floor soll stufenweise über fünf Jahre bis 2027 erfolgen.