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Bauspar-AGB: Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel

OLG Stuttgart 2.8.2018, 2 U 188/17

Knüpft die Frist für das durch eine Klau­sel in All­ge­mei­nen Bau­spar­be­din­gun­gen ge­re­gelte Kündi­gungs­recht ei­ner Bau­spar­kasse - an­ders als das ge­setz­li­che Kündi­gungs­recht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - nicht an den Ein­tritt der Zu­tei­lungs­reife, son­dern an den Mo­nat des Ab­schlus­ses des Bau­spar­ver­trags, so verkürzt sie bei lang­fris­ti­gen Bau­spar­verträgen die Über­le­gungs­frist des Bau­spa­rers, ob er die Zu­tei­lung an­nimmt, in un­an­ge­mes­se­ner Weise.

Der Sach­ver­halt:

Die be­klagte Bau­spar­kasse ver­wen­dete in ih­ren All­ge­mei­nen Bau­spar­be­din­gun­gen fol­gende Klau­sel:

"Die Bau­spar­kasse ist be­rech­tigt, einen Bau­spar­ver­trag vor Aus­zah­lung des Bau­spar­dar­le­hens zu kündi­gen, wenn

b) seit dem 1. des Mo­nats, in dem der Bau­spar­ver­trag ab­ge­schlos­sen wurde, min­des­tens 15 Jahre ver­gan­gen sind und die Bau­spar­kasse dem Bau­spa­rer min­des­tens 6 Mo­nate vor Aus­spruch der Kündi­gung ihre Kündi­gungs­ab­sicht mit­ge­teilt hat."

Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale Ba­den-Würt­tem­berg e.V. griff diese Klau­sel im Wege ei­ner Ver­bands­klage an und rügte, die Klau­sel sei un­wirk­sam; sie be­nach­tei­lige den Ver­brau­cher un­an­ge­mes­sen, in­dem sie von einem ge­setz­li­chen Leit­bild ab­wei­che. Sie dürfe da­her nicht ver­wen­det wer­den.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte un­ter Ord­nungs­mit­te­lan­dro­hung, es zu un­ter­las­sen, diese oder eine in­halts­glei­che Klau­sel ge­genüber Ver­brau­chern in ih­ren AGB im Zu­sam­men­hang mit dem Ab­schluss von Bau­spar­verträgen zu ver­wen­den oder sich auf diese Klau­sel zu be­ru­fen. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die an­ge­grif­fene Klau­sel be­nach­tei­ligt den Bau­spa­rer un­an­ge­mes­sen.

Da die Frist für das durch die Klau­sel ge­re­gelte Kündi­gungs­recht der Bau­spar­kasse, an­ders als das ge­setz­li­che Kündi­gungs­recht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Ein­tritt der Zu­tei­lungs­reife, son­dern an den Mo­nat des Ab­schlus­ses des Bau­spar­ver­trags anknüpft, verkürzt sie bei lang­fris­ti­gen Bau­spar­verträgen die Über­le­gungs­frist des Bau­spa­rers, ob er die Zu­tei­lung an­nimmt, in un­an­ge­mes­se­ner Weise. Im Übri­gen eröff­net sie der Bau­spar­kasse Ma­ni­pu­la­ti­onsmöglich­kei­ten.

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