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Bausparkassen können Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen

BGH 21.2.2017, XI ZR 185/16 u.a

Eine Bau­spar­kasse kann Bau­spar­verträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 gel­ten­den Fas­sung  - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündi­gen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jah­ren zu­tei­lungs­reif sind. Das gilt auch dann, wenn diese noch nicht voll be­spart sind.

Der Sach­ver­halt:

+++ XI ZR 185/16 +++
In die­sem Ver­fah­ren schloss die Kläge­rin am 13.9.1978 mit der be­klag­ten Bau­spar­kasse einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe von 40.000 DM (rd. 20.450 €). Der Bau­spar­ver­trag war seit dem 1.4.1993 zu­tei­lungs­reif. Am 12.1.2015 erklärte die Be­klagte die Kündi­gung des Bau­spar­ver­tra­ges un­ter Be­ru­fung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24.7.2015. Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass die Be­klagte den Bau­spar­ver­trag nicht wirk­sam habe kündi­gen können, und be­gehrt in der Haupt­sa­che die Fest­stel­lung, dass der Bau­spar­ver­trag nicht durch die erklärte Kündi­gung be­en­det wor­den ist.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr mit Aus­nahme ei­nes Teils der Ne­ben­for­de­run­gen statt.

+++ XI ZR 272/16 +++
In die­sem Ver­fah­ren schloss die Kläge­rin ge­mein­sam mit ih­rem ver­stor­be­nen Ehe­mann, den sie als Al­lein­er­bin be­erbt hat, mit der be­klag­ten Bau­spar­kasse am 10.3.1999 einen Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe von 160.000 DM (rd. 81.800 €) und am 25.3.1999 einen wei­te­ren Bau­spar­ver­trag über eine Bau­spar­summe von 40.000 DM (rd. 20.450 €). Mit Schrei­ben vom 12.1.2015 kündigte die Be­klagte beide Bau­spar­verträge mit Wir­kung zum 24.7.2015, nach­dem diese seit mehr als zehn Jah­ren zu­tei­lungs­reife wa­ren. Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass die erklärten Kündi­gun­gen un­wirk­sam seien, weil der Be­klag­ten kein Kündi­gungs­recht zu­stehe. Sie be­gehrt in der Haupt­sa­che die Fest­stel­lung, dass die Bau­spar­verträge nicht durch die Kündi­gung be­en­det wor­den sind.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage mit Aus­nahme ei­nes Teils der Ne­ben­for­de­run­gen statt.

Auf die Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten hob der BGH die bei­den Be­ru­fungs­ur­teile auf, so­weit zum Nach­teil der Be­klag­ten ent­schie­den wor­den ist, und wies die Be­ru­fun­gen ge­gen die kla­ge­ab­wei­sen­den erst­in­stanz­li­chen Ur­teile zurück.

Gründe:
Die von den je­wei­li­gen Be­klag­ten erklärten Kündi­gun­gen der Bau­spar­verträge sind wirk­sam.

Auf die Bau­spar­verträge ist Dar­le­hens­recht an­zu­wen­den, denn während der An­spar­phase ei­nes Bau­spar­ver­tra­ges ist die Bau­spar­kasse Dar­le­hens­neh­me­rin und der Bau­spa­rer Dar­le­hens­ge­ber. Erst mit der In­an­spruch­nahme ei­nes Bau­spar­dar­le­hens kommt es zu einem Rol­len­wech­sel. In Übe­rein­stim­mung mit der herr­schen­den An­sicht in der In­stanz­recht­spre­chung und Li­te­ra­tur gilt, dass die Kündi­gungs­vor­schrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zu­guns­ten ei­ner Bau­spar­kasse als Dar­le­hens­neh­me­rin an­wend­bar ist. Dies folgt so­wohl aus dem Wort­laut und der Sys­te­ma­tik des Ge­set­zes, als auch aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte und dem Re­ge­lungs­zweck der Norm, wo­nach je­der Dar­le­hens­neh­mer nach Ab­lauf von zehn Jah­ren nach Emp­fang des Dar­le­hens die Möglich­keit ha­ben soll, sich durch Kündi­gung vom Ver­trag zu lösen.

Es lie­gen auch die Vor­aus­set­zun­gen des Kündi­gungs­rechts vor. Denn mit dem Ein­tritt der erst­ma­li­gen Zu­tei­lungs­reife hat die Bau­spar­kasse un­ter Berück­sich­ti­gung des Zwecks des Bau­spar­ver­tra­ges das Dar­le­hen des Bau­spa­rers vollständig emp­fan­gen. Der Ver­trags­zweck be­steht für den Bau­spa­rer darin, durch die Er­brin­gung von An­spar­leis­tun­gen einen An­spruch auf Gewährung ei­nes Bau­spar­dar­le­hens zu er­lan­gen. Auf­grund des­sen hat er das da­mit kor­re­spon­die­rende Zweck­dar­le­hen mit Ein­tritt der erst­ma­li­gen Zu­tei­lungs­reife vollständig gewährt. Dies gilt un­ge­ach­tet des Um­stan­des, dass der Bau­spa­rer ver­pflich­tet sein kann, über den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Zu­tei­lungs­reife hin­aus wei­tere An­spar­leis­tun­gen zu er­brin­gen, weil diese Zah­lun­gen nicht mehr der Erfüllung des Ver­trags­zwecks die­nen.

Nach all­dem sind Bau­spar­verträge im Re­gel­fall zehn Jahre nach Zu­tei­lungs­reife künd­bar. Aus die­sem Grunde sind hier die von den be­klag­ten Bau­spar­kas­sen je­weils mehr als zehn Jahre nach erst­ma­li­ger Zu­tei­lungs­reife erklärten Kündi­gun­gen der Bau­spar­verträge wirk­sam.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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