Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Sie hat im November 2017 ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontoentgelt von 18 € pro Jahr erhoben werde. Die bis dahin geltenden AGB sahen ein entsprechendes Kontoentgelt nicht vor. In dem Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprechen sollten.
Der klagende Verbraucherschutzverband wandte sich gegen dieses Vorgehen und verlangte, die Bausparkasse dazu zu verpflichten, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und negative Auswirkungen des Schreibens für die betroffenen Kunden zu beseitigen, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei.
Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte muss den betroffenen Kunden - ausgenommen jene, die der Einführung des Entgeltes widersprochen haben und von denen die Beklagte das Entgelt nicht eingezogen hat - mitteilen, dass die in dem Schreiben angekündigte Einführung des jährlichen Kontoentgeltes unwirksam ist, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt von der Versendung des Berichtigungsschreibens abzusehen, wenn sie den Empfänger der Schreiben die bereits eingezogenen Kontoführungsentgelte nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit Klageerhebung innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzahlt.
Die betreffende Klausel unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Und infolgedessen erweist sie sich als unwirksam, u.a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen sind, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen muss, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
Es besteht vielmehr keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach BGH-Rechtsprechung entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16. Deshalb darf die Beklagte das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der AGB nicht weiter versenden und muss dessen Auswirkungen für die betroffenen Kunden beseitigen. Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 9.5.2017 - Az. XI ZR 308/15 festgestellt.
Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist unwirksam. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen muss, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung.