Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10) konnten Bauträger, die Gebäude ohne Vorsteuerabzug errichtet und steuerfrei verkauft haben und davon ausgegangen waren, dass sie – entsprechend der Sichtweise der Finanzverwaltung – Steuerschuldner für von ihnen bezogene Bauleistungen seien, die für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen abgeführte Umsatzsteuer (Altfälle) zurückfordern. Entsprechende Erstattungsanträge wurden jedoch seitens der Finanzämter zurückgehalten. Das BMF machte die Festsetzung der Umsatzsteuererstattung vom Nachweis des Bauträgers abhängig, dass er die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlte oder der Bauleistende seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abgetreten hat und mit dem Erstattungsanspruch des Bauträgers aufgerechnet werden kann (BMF-Schreiben vom 26.7.2017).
Dem widersprach der BFH nun mit Urteil vom 27.9.2018 (Az. V R49/17) und führte aus, dass die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beim Bauträger unabhängig von einer für das Finanzamt bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit oder der bereits erfolgten Erstattung der Umsatzsteuer durch den Bauträger an den Bauleistenden vorzunehmen ist.
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