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Steuerberatung

BFH erleichtert Umsatzsteuerrückforderung von Bauträgern

Ist ein Bauträger in Altfällen irrtümlich da­von aus­ge­gan­gen, Steu­er­schuld­ner für von ihm be­zo­gene Bau­leis­tun­gen zu sein, konnte er die Um­satz­steuer zurück­for­dern. Nach der jüngs­ten BFH-Recht­spre­chung las­sen sich Er­stat­tungs­an­sprüche leich­ter durch­set­zen.

Un­ter Be­ru­fung auf die Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 22.8.2013, Az. V R 37/10) konn­ten Bauträger, die Gebäude ohne Vor­steu­er­ab­zug er­rich­tet und steu­er­frei ver­kauft ha­ben und da­von aus­ge­gan­gen wa­ren, dass sie – ent­spre­chend der Sicht­weise der Fi­nanz­ver­wal­tung – Steu­er­schuld­ner für von ih­nen be­zo­gene Bau­leis­tun­gen seien, die für vor dem 15.2.2014 er­brachte Bau­leis­tun­gen ab­geführte Um­satz­steuer (Altfälle) zurück­for­dern. Ent­spre­chende Er­stat­tungs­anträge wur­den je­doch sei­tens der Fi­nanzämter zurück­ge­hal­ten. Das BMF machte die Fest­set­zung der Um­satz­steu­er­er­stat­tung vom Nach­weis des Bauträgers abhängig, dass er die Um­satz­steuer an den leis­ten­den Bau­un­ter­neh­mer nach­zahlte oder der Bau­leis­tende sei­nen An­spruch ge­gen den Bauträger auf Zah­lung der Um­satz­steuer an die Fi­nanz­ver­wal­tung ab­ge­tre­ten hat und mit dem Er­stat­tungs­an­spruch des Bauträgers auf­ge­rech­net wer­den kann (BMF-Schrei­ben vom 26.7.2017).

Dem wi­der­sprach der BFH nun mit Ur­teil vom 27.9.2018 (Az. V R49/17) und führte aus, dass die Ände­rung der Um­satz­steu­er­fest­set­zung beim Bauträger un­abhängig von ei­ner für das Fi­nanz­amt be­ste­hen­den Auf­rech­nungsmöglich­keit oder der be­reits er­folg­ten Er­stat­tung der Um­satz­steuer durch den Bauträger an den Bau­leis­ten­den vor­zu­neh­men ist.

Hinweis

Gerne las­sen wir Ih­nen zu die­sem Thema wei­tere In­for­ma­tio­nen zu­kom­men. Bitte sen­den Sie uns dazu eine kurze Nach­richt an um­satz­steuer@eb­ner­stolz.de.

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