Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Bauunternehmen unternehmerisch tätig. Sie hatte in den Streitjahren 2009 und 2010 Bauleistungen an eine Bauträger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) entschied der BFH allerdings - abweichend von der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung -, dass Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen und daher kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt.
Das FG wies den Antrag ab. Allerdings wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Nach summarischer Überprüfung des Sach- und Streitstands bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem Einspruch angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2009 und 2010.
Das Finanzamt hatte zu Recht auf die hier einschlägige Bestimmung des UStG berufen. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte standen der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschränkt waren. Hierin konnte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden. Vielmehr hatte der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt.
Das Gesetz eröffnet der Antragstellerin insbesondere die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Bauträger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten. Die Finanzbehörde ist nach summarischer Prüfung - unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs - zur Annahme der Abtretung verpflichtet.
Hintergrund:
Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Düsseldorf gegen einen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 3.7.2015 (Az.: 5 V 5026/15), das die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifelt. Daher hat das FG Düsseldorf die Beschwerde zum BFH zugelassen. Die Problematik ist für die Baubranche von großer Bedeutung.
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