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Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

FG Düsseldorf 31.8.2015, 1 V 1486/15 A (U)

Ver­trau­ens­schutzas­pekte ste­hen der Nach­be­las­tung von Um­satz­steuer im sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­ren nicht ent­ge­gen. Mit sei­ner Ent­schei­dung stellt sich das FG Düssel­dorf ge­gen einen Be­schluss des FG Ber­lin-Bran­den­burg, das die Ver­fas­sungsmäßig­keit der Neu­re­ge­lung be­zwei­felt. Die Pro­ble­ma­tik ist für die Bau­bran­che von großer Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG als Bau­un­ter­neh­men un­ter­neh­me­ri­sch tätig. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2009 und 2010 Bau­leis­tun­gen an eine Bauträger-GmbH er­bracht und diese un­ter Hin­weis auf die Steu­er­schuld­ner­schaft der Leis­tungs­empfänge­rin nicht der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Mit Ur­teil vom 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) ent­schied der BFH al­ler­dings - ab­wei­chend von der da­ma­li­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung -, dass Bauträger, die ei­gene Grundstücke be­bauen, keine bau­werks­be­zo­gene Werklie­fe­rung er­brin­gen und da­her kein Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft er­folgt.

Vor die­sem Hin­ter­grund be­an­tragte die Bauträger-GmbH die Er­stat­tung der für Bau­leis­tun­gen der An­trag­stel­le­rin ab­geführ­ten Um­satz­steuer. In­fol­ge­des­sen änderte das Fi­nanz­amt die ge­gen die An­trag­stel­le­rin wir­ken­den (be­standskräfti­gen) Steu­er­fest­set­zun­gen für die Jahre 2009 und 2010 und setzte eine höhere Um­satz­steuer fest. Da­bei be­rief es sich auf eine ent­spre­chende (Ände­rungs-)Be­stim­mung, die der Ge­setz­ge­ber als Re­ak­tion auf das BFH-Ur­teil zur Ver­mei­dung von Steu­er­ausfällen in Altfällen in das UStG auf­ge­nom­men hat. Die An­trag­stel­le­rin legte da­ge­gen Ein­spruch ein und be­an­tragte Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Da­bei be­rief sie sich auf Ver­trau­ens­schutz.

Das FG wies den An­trag ab. Al­ler­dings wurde die Be­schwerde zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Nach sum­ma­ri­scher Überprüfung des Sach- und Streit­stands be­stan­den keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der mit dem Ein­spruch an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­scheide der Jahre 2009 und 2010.

Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht auf die hier ein­schlägige Be­stim­mung des UStG be­ru­fen. Ins­be­son­dere Ver­trau­ens­schutzas­pekte stan­den der Nach­be­las­tung von Um­satz­steuer nicht ent­ge­gen, da diese durch die Neu­re­ge­lung ein­ge­schränkt wa­ren. Hierin konnte auch keine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Rück­wir­kung ge­se­hen wer­den. Viel­mehr hatte der Ge­setz­ge­ber das Ver­trau­ens­schutz­prin­zip im Rah­men der Verhält­nismäßig­keit und Zu­mut­bar­keit in noch zulässi­ger Weise zu­guns­ten der Rechts­rich­tig­keit ein­ge­schränkt.

Das Ge­setz eröff­net der An­trag­stel­le­rin ins­be­son­dere die Möglich­keit, den zi­vil­recht­li­chen An­spruch ge­genüber dem Bauträger auf die (noch aus­ste­hende) Zah­lung der Um­satz­steuer an das Fi­nanz­amt ab­zu­tre­ten. Die Fi­nanz­behörde ist nach sum­ma­ri­scher Prüfung - un­abhängig von der Wert­hal­tig­keit des An­spruchs - zur An­nahme der Ab­tre­tung ver­pflich­tet.

Hin­ter­grund:
Mit sei­ner Ent­schei­dung stellt sich das FG Düssel­dorf ge­gen einen Be­schluss des FG Ber­lin-Bran­den­burg vom 3.7.2015 (Az.: 5 V 5026/15), das die Ver­fas­sungsmäßig­keit der Neu­re­ge­lung be­zwei­felt. Da­her hat das FG Düssel­dorf die Be­schwerde zum BFH zu­ge­las­sen. Die Pro­ble­ma­tik ist für die Bau­bran­che von großer Be­deu­tung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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