Mit Beschluss vom 08.08.2023 (Az. 8 V 300/23) zur Frage der Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über Grundsteueräquivalenzbeträge sowie über Grundsteuermessbeträge kam das FG Nürnberg im Rahmen einer in diesem Verfahren durchgeführten summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Bayerische Äquivalenzmodell nicht verfassungswidrig ist. Zwar müssten sich Typisierungen und Pauschalierungen, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Bewertungsvorschriften vornimmt, in den verfassungsrechtlichen Grenzen halten, dem sei aber nach Auffassung des Finanzgerichts vor dem Hintergrund des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Umsetzung des Bayerischen Bewertungsmodells Rechnung getragen worden.
Zudem überwiege das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug das besondere berechtigte Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der genannten Bescheide würde faktisch zu einer vorläufigen Außerkraftsetzung des Bayerischen Grundsteuergesetzes und damit zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Gemeinden führen. Die Festsetzung der Grundsteueräquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbeträge führe dagegen nach Auffassung des FG nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil des Antragstellers. Die AdV sei daher nicht zu gewähren.
Das Verfahren wurde zur Revision beim BFH zugelassen.
Hinweis: Gegen das Bayerische Grundsteuergesetz ist derzeit eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig (Az. Vf. 17-VII-2022). Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften des Grundsteuergesetzes und des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Entsprechende Klagen sind beim FG Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3026/23, 3 K 3170/22 und 3 K 3018/23) anhängig. Auch gegenüber dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg wurden verfassungsrechtliche Zweifel laut. Verfahren dazu sind beim FG Baden-Württemberg (Az. 8 K 2368/22 und Az. 8 K 2491/22) anhängig.