Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen. Der Kläger, selbstständiger Immobilienprojektentwickler, schloss in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge über jeweils siebenstellige Darlehenssummen mit der Beklagten ab, darunter die vorliegende als "Verbraucherdarlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung vom 26.11.2007 mit einer Vertragslaufzeit von 22 Monaten, die dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses diente. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ein Darlehen i.H.v. 8 Mio. € zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der Beklagten als Kontokorrentkredit, in Form von Termingeldern (EURIBOR-Tranchen) oder in Form von Avalen nutzen durfte.
In Ziffer 2 des Vertrages ist eine "einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr" i.H.v. 60.000 € vorgesehen. Eine entsprechende Gebühr wurde mit abweichender Betragsangabe in sieben weiteren von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt. Die Beklagte vereinnahmte in der Folge die Bearbeitungsgebühr. Der Kläger betrachtet die Vertragsklausel als unwirksame AGB und begehrt deshalb die Rückzahlung der Gebühr zzgl. gezogener Nutzungen und Zinsen, die die Beklagte dem Kläger in Rechnung gestellt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich um eine wirksame Individualvereinbarung. Ein Rückzahlungsanspruch sei jedenfalls verjährt.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG kann der Kläger nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der als "einmalige Bearbeitungsgebühr" erbrachten Leistung geltend machen, weil die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden, dass eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (BGH 4.7.2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Das gilt auch bei einer Vertragsgestaltung, die dem Darlehensnehmer alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Termingeldern ermöglicht. Dass der Kläger das Darlehen vorliegend auch in Form von Avalen nutzen durfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Hauptleistungspflicht des Kunden im Rahmen eines Avalkreditvertrages, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB darstellt, besteht in der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision, wie sie im Streitfall i.H.v. 1,50 % p.a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag gesondert festgelegt wurde.
Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer (hier: den Kläger) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die Klausel ist auch im Rahmen eines Avalkreditvertrags unwirksam, weil das Kreditinstitut auch insoweit Kosten, die der Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht dienen, auf den Kunden abwälzt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann. Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Wie auch im Falle des Kontokorrentkredits und der Termingelder kann die Beklagte das Risiko einer Nichtinanspruchnahme von Avalen durch eine Mischkalkulation ausgleichen.
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